Contents : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 3. (3)

Polizei;  Gesundheitswesen.  g  265.  431
kraft  ihres  Standes  anvertrauten  Geheimnisse  müssen  sie  bewahren;  auch
unterliegen  sie  dieserhalb  keinem  Zeugniszwange.“)  Der  frühere  Zwang  zur
Hilfeleistung  ist  aufgehoben.!)  Die  Bezahlung  ist  der  Vereinbarung  überlassen
  und  erfolgt  in  Ermangelung  solcher  nach  der  Gebührenordnung.-)

Zur  Wahrnehmung  der  ärztlichen  Berufs=  und  Standesinteressen  und
zur  Erörterung  aller  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
ist  für  jede  Provinz  eine  Arztekammer  errichtet,  deren  Mitglieder
von  den  in  der  Provinz  wohnhaften  Arzten  auf  3  Jahre  gewählt  werden.
  Die  Aufsicht  führt  der  Oberpräsident.)  Die  Kammer  kann  unter
dessen  Genehmigung  Beiträge  auf  die  wahlberechtigten  ÄArzte  umlegen;
sie  wird  vermögensrechtlich  durch  ihre  Kasse  vertreten,  die  Rechte  erwerben,
  Verbindlichkeiten  eingehen,  klagen  und  verklagt  werden  kann.10)
Mit  den  Arztekammern  sind  —  ähnlich  den  Anwaltskammern  (8  193
Abs.  4)  —  ärztliche  Ehrengerichte  für  alle  Ärzte  ausschließlich  der
beamteten,  der  Militär=  und  Marineärzte  verbunden.  Diese  haben
über  Verletzungen  der  Standesehre  und  Berufspflichten  zu  entscheiden
und  dabei  sowohl  die  Beilegung  von  Streitigkeiten  zu  vermitteln,  als
die  Strafgewalt  auszuüben.  Die  Strafen  sind  Warnung,  Verweis,  Geldstrafen
  bis  zu  3000  M.  und  zeitweilige  oder  dauernde  Entziehung  des

6)  Das.  §  300;  Z3PO.  8§  3835,  408
u.  St  PO.  §  522,  76.

7)  GewO.  8  144  Abs.  2.  —  Sie
unterliegen  jedoch  der  allgemeinen  Pflicht
zur  Beistandsleistung  §  250  Abs.  1  d.  W.
Ein  von  der  Polizeigewalt  verschiedenes
Aufsichts=  u.  Ordnungsstrafrecht  besteht
weder  über  Ärzte  O#.  (XXXI  271),  noch
über  Apotheker  (XXXIII  356).  —  Verschärfte
  Strafe  fahrlässiger  Tötung  u.
Körperverletzung  StGB.  §  222  Abzsl  2.  u.
§  230  Abs.  2,  Ausstellung  falscher  Zeugnisse
  §  279—280  u.  Unzuchtsvergehen
in  Anstalten  8  1743;  Körperverletzungen
  dürfen  sie  nur  mit  Willen
des  Kranken  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters
  vornehmen  Rer  t.  31.  Mai  94
(XXV  375).  Pflicht  zur  Anzeige  der
Geburten  §8207  Abs.3  d.  W.  u.  ansteckenden
Krankheiten  §  269  Abs.  2  u.  3.

8)  GewO.  8§  80  Abs.  2.  —  Nach  Aufhebung
  der  älteren  Taxen  (G.  27.  April
96  GS.  90)  sind  allgemeine  Höchst=  und
Mindestsätze  festgestellt,  zwischen  denen
die  Gebühr  nach  Lage  des  Einzelfalls
(Beschaffenheit  u.  Schwierigkeit  der  Leistung,
  Vermögenslage,  örtliche  Verhältnisse)
  zu  bestimmen  ist.  Die  Mindestsätze
kommen  —  soweit  nicht  besonders  schwierige
  u.  zeitraubende  Leistungen  in  Frage
stehen  —  für  Unbemittelte,  Armenver
bände,  Staatsfonds,  milde  Stiftungen,

 

Knappschafts=  und  Arbeiterkrankenkassen
zur  Anwendung  GebO.  15.  Mai  96  (M.
105),  erg.  (Nr.  öa)  13.  März  06  (MM..
126);  bearb.  v.  Förster  (5.  Aufl.  Berl.
09).  Kreisärzte  §  264  Anm.  8  d.  W.
—  Gebühren  verjähren  in  zwei  Jahren
BGB.  8  19614  u.  genießen  ein  Vorrecht
im  Konkurse  KonkO.  83  614.

")  V.  25.  Mai  87  (GS.  169),  Neufassung
  des  §  3  Abs.  1  V.  21.  Juli  92
(GS.  222),  des  §  4  V.  23.  Jan.  99
(GS.  17),  erg.  11.  Sept.  12  (GS.  215),
des  §  11  V.  20.  Mai  98  (GS.  115),
Aufhebung  des  §  5  G.  99  (Anm.  10)
§  56,  57,  Ergänzung  des  §  8§  Abs.“,  V.  6.
Jan.  96  (GS.  1)  Art.  II,  des  §  8  Abf.
7  V.  8.  Juli  07  (GS.  237).  Arztekammerausschuß
  V.  96.  Art.  I.  Die  brandenburgische
  Ärztekammer  in  Berlin  ist  auch
für  den  SiFadikreis  Berlin,  die  schlesw.=holsteinische
  für  das  Fürstent.  Lübeck  und
die  rheinische  für  das  Fürstent.  Birkenfeld
Vtr.  18.  März  10  (GS  137),  die  hessennassausche
  für  Schaumburg-Lippe  Vtr.
3.  Febr.  05  (GS.  222)  u.  Waldeck
Vtr.  24./25.  Okt.  12  (GS.  230),  die
rheinische  für  Hohenzollern  zuständig.  —
Els.-Lotgringen  §  27  Anm.  3  d.  W.

10)  G.  25.  Nov.  99  (GS.  565)  8§  49
(§  49  neugefaßt  u.  §  49a  zugefügt  G.
27.  Juli  04  GS.  182  u.  Berichtigung
S.  XXX  )  bis  55.