Polizei; Gesundheitswesen. g 265. 431
kraft ihres Standes anvertrauten Geheimnisse müssen sie bewahren; auch
unterliegen sie dieserhalb keinem Zeugniszwange.“) Der frühere Zwang zur
Hilfeleistung ist aufgehoben.!) Die Bezahlung ist der Vereinbarung überlassen
und erfolgt in Ermangelung solcher nach der Gebührenordnung.-)
Zur Wahrnehmung der ärztlichen Berufs= und Standesinteressen und
zur Erörterung aller Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege
ist für jede Provinz eine Arztekammer errichtet, deren Mitglieder
von den in der Provinz wohnhaften Arzten auf 3 Jahre gewählt werden.
Die Aufsicht führt der Oberpräsident.) Die Kammer kann unter
dessen Genehmigung Beiträge auf die wahlberechtigten ÄArzte umlegen;
sie wird vermögensrechtlich durch ihre Kasse vertreten, die Rechte erwerben,
Verbindlichkeiten eingehen, klagen und verklagt werden kann.10)
Mit den Arztekammern sind — ähnlich den Anwaltskammern (8 193
Abs. 4) — ärztliche Ehrengerichte für alle Ärzte ausschließlich der
beamteten, der Militär= und Marineärzte verbunden. Diese haben
über Verletzungen der Standesehre und Berufspflichten zu entscheiden
und dabei sowohl die Beilegung von Streitigkeiten zu vermitteln, als
die Strafgewalt auszuüben. Die Strafen sind Warnung, Verweis, Geldstrafen
bis zu 3000 M. und zeitweilige oder dauernde Entziehung des
6) Das. § 300; Z3PO. 8§ 3835, 408
u. St PO. § 522, 76.
7) GewO. 8 144 Abs. 2. — Sie
unterliegen jedoch der allgemeinen Pflicht
zur Beistandsleistung § 250 Abs. 1 d. W.
Ein von der Polizeigewalt verschiedenes
Aufsichts= u. Ordnungsstrafrecht besteht
weder über Ärzte O#. (XXXI 271), noch
über Apotheker (XXXIII 356). — Verschärfte
Strafe fahrlässiger Tötung u.
Körperverletzung StGB. § 222 Abzsl 2. u.
§ 230 Abs. 2, Ausstellung falscher Zeugnisse
§ 279—280 u. Unzuchtsvergehen
in Anstalten 8 1743; Körperverletzungen
dürfen sie nur mit Willen
des Kranken oder seines gesetzlichen Vertreters
vornehmen Rer t. 31. Mai 94
(XXV 375). Pflicht zur Anzeige der
Geburten §8207 Abs.3 d. W. u. ansteckenden
Krankheiten § 269 Abs. 2 u. 3.
8) GewO. 8§ 80 Abs. 2. — Nach Aufhebung
der älteren Taxen (G. 27. April
96 GS. 90) sind allgemeine Höchst= und
Mindestsätze festgestellt, zwischen denen
die Gebühr nach Lage des Einzelfalls
(Beschaffenheit u. Schwierigkeit der Leistung,
Vermögenslage, örtliche Verhältnisse)
zu bestimmen ist. Die Mindestsätze
kommen — soweit nicht besonders schwierige
u. zeitraubende Leistungen in Frage
stehen — für Unbemittelte, Armenver
bände, Staatsfonds, milde Stiftungen,
Knappschafts= und Arbeiterkrankenkassen
zur Anwendung GebO. 15. Mai 96 (M.
105), erg. (Nr. öa) 13. März 06 (MM..
126); bearb. v. Förster (5. Aufl. Berl.
09). Kreisärzte § 264 Anm. 8 d. W.
— Gebühren verjähren in zwei Jahren
BGB. 8 19614 u. genießen ein Vorrecht
im Konkurse KonkO. 83 614.
") V. 25. Mai 87 (GS. 169), Neufassung
des § 3 Abs. 1 V. 21. Juli 92
(GS. 222), des § 4 V. 23. Jan. 99
(GS. 17), erg. 11. Sept. 12 (GS. 215),
des § 11 V. 20. Mai 98 (GS. 115),
Aufhebung des § 5 G. 99 (Anm. 10)
§ 56, 57, Ergänzung des § 8§ Abs.“, V. 6.
Jan. 96 (GS. 1) Art. II, des § 8 Abf.
7 V. 8. Juli 07 (GS. 237). Arztekammerausschuß
V. 96. Art. I. Die brandenburgische
Ärztekammer in Berlin ist auch
für den SiFadikreis Berlin, die schlesw.=holsteinische
für das Fürstent. Lübeck und
die rheinische für das Fürstent. Birkenfeld
Vtr. 18. März 10 (GS 137), die hessennassausche
für Schaumburg-Lippe Vtr.
3. Febr. 05 (GS. 222) u. Waldeck
Vtr. 24./25. Okt. 12 (GS. 230), die
rheinische für Hohenzollern zuständig. —
Els.-Lotgringen § 27 Anm. 3 d. W.
10) G. 25. Nov. 99 (GS. 565) 8§ 49
(§ 49 neugefaßt u. § 49a zugefügt G.
27. Juli 04 GS. 182 u. Berichtigung
S. XXX ) bis 55.