Full text : Lehrbuch des Deutschen Verwaltungsrechts.

Vorrede.

Der  Titel  dieser  Darstellung  des  Deutschen  Verwaltungs—
rechts  bedarf  in  zweifacher  Beziehung  einer  Einschränkung,  die
gleich  hier  in  der  Vorrede  angeführt  werden  soll,  um  Irrthümer
zu  vermeiden.  Der  Verfasser  hat  sich  nicht  zur  Aufgabe  gesetzt,
das  gesammte  Verwaltungsrecht  darzustellen,  sondern  nur  das  Recht
der  inneren  Verwaltung.  Einem  Sprachgebrauch  folgend,
der  sich  mehr  und  mehr  einbürgert,  hat  der  Verfasser  dem  schlep—
penden  Ausdruck  „Recht  der  inneren  Verwaltung“,  der  überdies
mißverständlich  sein  kann,  den  kürzeren  „Verwaltungsrecht“  vorgezogen,
  da  leider  der  Ausdruck  „Polizeirecht“  in  dieser  Bedeutung
nicht  mehr  verwendbar  ist.  Sodann  aber  umfaßt  diese  Darstellung
  nicht  das  Verwaltungsrecht  sämmtlicher  Deutschen
Staaten.  Die  kleinen  Staaten  sind  außer  Acht  geblieben.  Im
allgemeinen  haben  sie  ihr  Verwaltungsrecht  dem  der  größeren
Staaten  entlehnt.  Zwar  finden  sich  in  demselben  manche  eigenthümliche
  und  bemerkenswerthe  Einrichtungen  und  Bestimmungen.
Aber  hierauf  einzugehen  war  nicht  möglich,  wenn  der  Umfang