Vorrede.
Der Titel dieser Darstellung des Deutschen Verwaltungs—
rechts bedarf in zweifacher Beziehung einer Einschränkung, die
gleich hier in der Vorrede angeführt werden soll, um Irrthümer
zu vermeiden. Der Verfasser hat sich nicht zur Aufgabe gesetzt,
das gesammte Verwaltungsrecht darzustellen, sondern nur das Recht
der inneren Verwaltung. Einem Sprachgebrauch folgend,
der sich mehr und mehr einbürgert, hat der Verfasser dem schlep—
penden Ausdruck „Recht der inneren Verwaltung“, der überdies
mißverständlich sein kann, den kürzeren „Verwaltungsrecht“ vorgezogen,
da leider der Ausdruck „Polizeirecht“ in dieser Bedeutung
nicht mehr verwendbar ist. Sodann aber umfaßt diese Darstellung
nicht das Verwaltungsrecht sämmtlicher Deutschen
Staaten. Die kleinen Staaten sind außer Acht geblieben. Im
allgemeinen haben sie ihr Verwaltungsrecht dem der größeren
Staaten entlehnt. Zwar finden sich in demselben manche eigenthümliche
und bemerkenswerthe Einrichtungen und Bestimmungen.
Aber hierauf einzugehen war nicht möglich, wenn der Umfang