Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

bei  Personen-,  Gepäck=  und  Postwagen  und  bei  Tendern:
im  Schenkel  560  kg/cm,
in  der  Nabe  450  „  „  ;

b)  für  Achsen  aus  Schweißeisen
bei  Güterwagen:
im  Schenkel  590  kg/acm,
in  der  Nabe  470  „  „  ;
bei  Personen-,  Gepäck=  und  Postwagen  und  bei  Tendern:
im  Schenkel  470  kg/qcm,
in  der  Nabe  380  „  „

§  33.
Zug=  und  Stoßvorrichtungen.

(1)  Die  Lokomotiven  mit  Schlepptender  müssen  vorn,  die  Tender  hinten,  alle  übrigen
Fahrzeuge  an  beiden  Enden  mit  federnden  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  versehen  sein.
Zwei  Wagen,  die  im  Betriebe  dauernd  verbunden  bleiben,  gelten  als  ein  Fahrzeug.  Sonstige
Ausnahmen  sind  nur  bei  Triebwagen  zulässig.

(2)  Die  Wagen  müssen  mit  durchgehender  Zugstange  versehen  sein.  Ausnahmen  sind
zulässig  bei  den  für  besondere  Zwecke  gebauten  Wagen.

(3)  Die  Fahrzeuge  müssen  mit  Schraubenkuppelung  versehen  sein  und  sich  in  doppelter
Weise  so  miteinander  verbinden  lassen,  daß  die  zweite  Kuppelung  in  Wirksamkeit  tritt,
wenn  die  Hauptkuppelung  bricht.

(1)  An  den  Zug=  und  Stoßvorrichtungen  sind  die  folgenden  Maße  einzuhalten:

a)  Höhe  der  Mittelebene  über  Schienenoberkante
mindestens  940  mm  (bei  vollbelasteten  Fahrzeugen),
höchstens  1065  mm  (bei  unbelasteten  Fahrzeugen);
b)  Abstand  von  Mitte  zu  Mitte  der  Puffer
als  Regel  1750  mm,
mindestens  1740  mm,
höchstens  1760  mm;
c)  Länge  der  Kuppelung  von  der  Stirne  der  nicht  eingedrückten  Puffer  bis  zur  Angriffsfläche
  des  Einhengbügels  bei  ganz  ausgeschraubter  und  gestreckter  Kuppelung
mindestens  450  mm,
höchstens  550  mmi