18 Verzeichniß der Landes-Polizei, und Polizeibehörden.
Schaumburg=Lippre
Schwarzburg-Rudolstadt
Schwarzburg=Sondershausen
L.
Waldeck
Württemberg
L.
P.
§. 10 des Gesetzes die zur Ueberwachung
von Versammlungen, öffentlichen Festlichkeiten
oder Aufzügen von den vorbenannten
abgeordneten Polizeibeamten.
Der Polizeidirektor der Residenzstadt.
Die Ortspolizeibehörden (auf dem platten
Lande die Aemter).
Die Landrathsämter.
Die Ortspolizeibehörden.
Die Landräthe.
. Die Ortspolizeibehörden.
Der Landesdirektor.
. Die Ortspolizeibehörden.
Die Kreisregierungen.
I. Im Sinne des 8. 10 des Gesetzes: die
Ortsvorsteher;
ll. Im Sinne des §. 15 des Gesetzes: die
Stadtdirektion zu Stuttgart, die Oberämter
und außerhalb des Sitzes derselben
die Ortsvorsteher;
Im Sinne des §. 28 des Gesetzes: die
Stadtdirektion zu Stuttgart und die
Oberämter.
III.
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