Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

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Eisenbahnu-Frachtverkehr  vom  14.  Okttober  1890  ist  seit
1893  ein  einheitliches  internationales  Frachtrecht  in  Kraft
getreten,  welches  gegenwärtig  für  Belgien,  Dänemark,  Deutschland,
  Frankreich,  Italien,  Luxemburg,  die  Niederlande,  Osterreich-Ungarn,
  Rumänien,  Rußland,  die  Schweiz  und  Schweden
Geltung  hat.  Es  gilt  für  alle  Eisenbahntransporte,  welche
zwischen  den  genannten  Staaten  auf  durchgehende  Frachtbriefe
befördert  werden.  Das  Vertragsgebiet  umfaßt  rund  8  Millionen
Quadratkilometer  mit  über  265  Millionen  Einwohnern  und
gegen  260  000  km  Bahnen.

           Bezüglich  des  Verhältnisses  der  Eisenbahnen  zur
Post  hatte  schon  das  preußische  Eisenbahngesetz  vom  3.  November
1838  (§  36)  die  Eisenbahnen  zu  weitgehenden  Leistungen  für
die  Zwecke  der  Post  verpflichtet.  Der  Umfang  dieser  Leistungen
war  nach  den  Konzessionsurkunden  der  einzelnen  Privatbahnen
verschieden  bemessen.  Um  eine  einheitliche  Regelung  im  Reiche
herbeizuführen,  ist  das  Eisenbahn-Postgesetz  vom  20.Dezember
  1875  (RGBl.  S.  318)  ergangen,  das  —  Bayern  und  Württemberg
  ausgenommen  —  auf  alle  Staatsbahnen  und  neue
Privatbahnen  Anwendung  findet.  Die  sehr  weitgehenden
Leistungen  der  Bahnen  für  Postzwecke  sind  hauptsächlich:


         1.  Der  Bahnbetrieb  ist,  soweit  es  seine  Natur  und  Erfordernisse
  zulassen,  in  die  notwendige  UÜbereinstimmung  mit
den  Bedürfnissen  des  Postdienstes  zu  bringen;  doch  kann  die
Einlegung  besonderer  Züge  für  den  Postdienst  nicht  beansprucht
werden.  Meinungsverschiedenheiten  zwischen  Post  und  Eisenbahn
  entscheidet  der  Bundesrat.

        2.  Mit  jedem  für  die  Postbeförderung  bestimmten  Zuge  ist
ein  Postwagen  unentgeltlich  mitzunehmen.  Diese  unentgeltliche
  Beförderung  umfaßt:  a)  die  Briefpost,  einschließlich  der  Poststücke
  bis  zu  10  kg,  b)  das  Postbegleitungs-Personal,  c)  die
Gerätschaften.  Auch  bei  den  übrigen  Zügen  kann  die  Post  Briefe

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