Oberstrichterliche Entscheldungen. 277
Mitthellungen aus der Rechtsprechung des Kgl.
Bayer. Obersten Landesgerichts in München.
Eivilproceh; Nichtstreitige Rechtspflege.
Richterlicher Eid. Ein Erbieten zum richterlichen
Eide wird von dem Gesetze für dessen Statthaftigkeit
nicht gefordert. Wenn aber die Auflage eines richterlichen
Eides von einem vorausgehenden Erbieten zu
solchem unabhängig ist, so kann auch die Form des
Eides nicht von einem Parteiantrage abhängig sein.
Die §§ 397 und 419 des Entwurfs CPO. sind unverändert
als die 88 410 und 437 in das Gesetz übergegangen.
In Bezug auf den § 419 des Entwurfs
(§ 437 d. Ges.) heben die Motive hervor, daß für den
richterlichen Eid die Beschränkung des § 397 des
Entwurfs (§ 410 d. Ges.) nicht bestehe, und daß dem
Richter freigestellt sei, wenn er das Glauben, das Nichtwissen
oder das Nichtglauben einer Partei für die Erlangung
der Ueberzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit
einer Thatsache für erheblich erachte, von dieser
Partei einen Eid in der Form eines Ueberzengungseides
zu fordern (Hahn, Materialien zur CPO.
Bd. 1 S. 52, 54 u. 340). Urtheil vom 9. Januar 1895;
Reg.-Nr. 1 132/94.
Vatergutsauszeigung gegen Alleinübernahme
des Anwesens durch die Wittwe. Rechtliche
Natur. Notarielle Verlautbarung In
dem maßgebenden Ehe= und Erbvertrag ist für den Fall
Ablebens eines der vertragschließenden Brantleute mit
Hinterlassung von Kindern aus der beabsichtigten Ehe
bestimmt, daß letzteren die Hälfte des zur Zeit des Todes
vorhandenen reinen Vermögens der beiden Eheleute als
Vater= und bezw. Muttergut auszuzeigen sei. Damit
haben die Vertragschließenden für den vorgesehenen Fall
ihre Kinder zu ihren Erben erklärt. Denn was diese