Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. LX. Band. (60)

Oberstrichterliche  Entscheldungen.  277

Mitthellungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Kgl.
Bayer.  Obersten  Landesgerichts  in  München.
Eivilproceh;  Nichtstreitige  Rechtspflege.

Richterlicher  Eid.  Ein  Erbieten  zum  richterlichen
  Eide  wird  von  dem  Gesetze  für  dessen  Statthaftigkeit
  nicht  gefordert.  Wenn  aber  die  Auflage  eines  richterlichen
  Eides  von  einem  vorausgehenden  Erbieten  zu
solchem  unabhängig  ist,  so  kann  auch  die  Form  des
Eides  nicht  von  einem  Parteiantrage  abhängig  sein.

Die  §§  397  und  419  des  Entwurfs  CPO.  sind  unverändert
  als  die  88  410  und  437  in  das  Gesetz  übergegangen.
  In  Bezug  auf  den  §  419  des  Entwurfs
(§  437  d.  Ges.)  heben  die  Motive  hervor,  daß  für  den
richterlichen  Eid  die  Beschränkung  des  §  397  des
Entwurfs  (§  410  d.  Ges.)  nicht  bestehe,  und  daß  dem
Richter  freigestellt  sei,  wenn  er  das  Glauben,  das  Nichtwissen
  oder  das  Nichtglauben  einer  Partei  für  die  Erlangung
  der  Ueberzeugung  von  der  Wahrheit  oder  Unwahrheit
  einer  Thatsache  für  erheblich  erachte,  von  dieser
Partei  einen  Eid  in  der  Form  eines  Ueberzengungseides
  zu  fordern  (Hahn,  Materialien  zur  CPO.
Bd.  1  S.  52,  54  u.  340).  Urtheil  vom  9.  Januar  1895;
Reg.-Nr.  1  132/94.

Vatergutsauszeigung  gegen  Alleinübernahme
  des  Anwesens  durch  die  Wittwe.  Rechtliche
  Natur.  Notarielle  Verlautbarung  In
dem  maßgebenden  Ehe=  und  Erbvertrag  ist  für  den  Fall
Ablebens  eines  der  vertragschließenden  Brantleute  mit
Hinterlassung  von  Kindern  aus  der  beabsichtigten  Ehe
bestimmt,  daß  letzteren  die  Hälfte  des  zur  Zeit  des  Todes
vorhandenen  reinen  Vermögens  der  beiden  Eheleute  als
Vater=  und  bezw.  Muttergut  auszuzeigen  sei.  Damit
haben  die  Vertragschließenden  für  den  vorgesehenen  Fall
ihre  Kinder  zu  ihren  Erben  erklärt.  Denn  was  diese