Anhang zum V. Abschnitte.
A.
Entschließung des bayrischen Staatsministeriums des Innern
vom 9. Mai 1871 Nr. 4756, den Vollzug des (nord-) deutschen
Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundesund
Staatsangehörigkeit betr.
Zum Vollzuge des vom 13. Mai ds. Jrs. an auch in Bayern geltenden
(nord-)deutschen Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes= und
Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 ergeht im Einverständnisse mit den kgl.
Staatsministerien des k. Hauses und des Aeußern, dann der Finanzen folgende
Entschließung:
1. Dieses Gesetz tritt an die Stelle der zur Zeit in Bayern bestehenden
Bestimmungen über Ein= und Auswanderung und ist fortan für die Beurtheilung
der Frage, auf welche Art die bayrische Staatsangehörigkeit erworben oder verloren
wird, sowie für die Behandlung der Ein= und Auswanderungsgesuche zunächst
maßgebend.
2. a. Die Ausfertigung der Aufnahme= und Naturalisationsurkunden
(§ 6 des Gesetzes), dann der Entlassungsurkunden (§ 14) geschieht ausschließend
durch die kgl. Kreisregierungen, K. d. Innern; die in Art. 9 des
Gesetzes über Heimat, Verehelichung und Aufenthalt vom 16. April 1868, dann
in Art. 14 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins vom
29. April 1869 und in Art. 12 der Gemeindeordnung für die Pfalz vom gleichen
Tage vorgesehene distriktspolizeiliche Bestätigung des Heimat=, beziehungsweise
Bürgerrechtserwerbs genügt fortan nicht mehr zur Erlangung der bayr.
Staatsangehörigkeit und fällt deßhalb hinweg; dagegen ist die Erwerbung des
Heimat= oder Bürgerrechts durch einen Nichtbayer, wie bisher von dem Eintritte
in den bayr. Staatsverband abhängig und demgemäß auch bei dem Vorhandensein
einer derartigen gemeindlichen Zusicherung die Ertheilung der in § 6 des
Gesetzes vorgeschriebenen Urkunde durch die vorgesetzte Kreisregierung erforderlich.
b. Für die Aufnahme= und resp. Naturalisationsurkunden, dann die Entlassungsurkunden
sind bis auf Weiteres die beiliegenden Formulare anzuwenden.