Metadata : Die Reichsverfassungsurkunde vom 16. April 1871.

Anhang  zum  V.  Abschnitte.

A.
Entschließung  des  bayrischen  Staatsministeriums  des  Innern
vom  9.  Mai  1871  Nr.  4756,  den  Vollzug  des  (nord-)  deutschen
Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundesund
  Staatsangehörigkeit  betr.  

Zum  Vollzuge  des  vom  13.  Mai  ds.  Jrs.  an  auch  in  Bayern  geltenden
(nord-)deutschen  Gesetzes  über  die  Erwerbung  und  den  Verlust  der  Bundes=  und
Staatsangehörigkeit  vom  1.  Juni  1870  ergeht  im  Einverständnisse  mit  den  kgl.
Staatsministerien  des  k.  Hauses  und  des  Aeußern,  dann  der  Finanzen  folgende
Entschließung:

1.  Dieses  Gesetz  tritt  an  die  Stelle  der  zur  Zeit  in  Bayern  bestehenden
Bestimmungen  über  Ein=  und  Auswanderung  und  ist  fortan  für  die  Beurtheilung
der  Frage,  auf  welche  Art  die  bayrische  Staatsangehörigkeit  erworben  oder  verloren
  wird,  sowie  für  die  Behandlung  der  Ein=  und  Auswanderungsgesuche  zunächst
  maßgebend.

2.  a.  Die  Ausfertigung  der  Aufnahme=  und  Naturalisationsurkunden
(§  6  des  Gesetzes),  dann  der  Entlassungsurkunden  (§  14)  geschieht  ausschließend
durch  die  kgl.  Kreisregierungen,  K.  d.  Innern;  die  in  Art.  9  des
Gesetzes  über  Heimat,  Verehelichung  und  Aufenthalt  vom  16.  April  1868,  dann
in  Art.  14  der  Gemeindeordnung  für  die  Landestheile  diesseits  des  Rheins  vom
29.  April  1869  und  in  Art.  12  der  Gemeindeordnung  für  die  Pfalz  vom  gleichen
  Tage  vorgesehene  distriktspolizeiliche  Bestätigung  des  Heimat=,  beziehungsweise
  Bürgerrechtserwerbs  genügt  fortan  nicht  mehr  zur  Erlangung  der  bayr.
Staatsangehörigkeit  und  fällt  deßhalb  hinweg;  dagegen  ist  die  Erwerbung  des
Heimat=  oder  Bürgerrechts  durch  einen  Nichtbayer,  wie  bisher  von  dem  Eintritte
in  den  bayr.  Staatsverband  abhängig  und  demgemäß  auch  bei  dem  Vorhandensein
  einer  derartigen  gemeindlichen  Zusicherung  die  Ertheilung  der  in  §  6  des
Gesetzes  vorgeschriebenen  Urkunde  durch  die  vorgesetzte  Kreisregierung  erforderlich.

b.  Für  die  Aufnahme=  und  resp.  Naturalisationsurkunden,  dann  die  Entlassungsurkunden
  sind  bis  auf  Weiteres  die  beiliegenden  Formulare  anzuwenden.