Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892.  213

Gesetzsammlung
r  das  Fürstenthum  Schwarzburg-Rudolstadt.

17.  Stücs  vom  Jahre  1892.

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NXXII.  Verordnung
vom  6.  Oktober  1892,

betreffend  die  Verleihung  der  Enteignungsbefugniß  für  den  Erwerb

des  zur  Herstellung  der  Eisenbahnlinie  Reinsdorf-Frankenhausen

erforderlichen  Grundbesitzes  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion
zu  Erfurt.

Wir  Günteher,  von  Gottes  Gnaden  Fürst  zu  Schwarzburg  rc.,
urkunden  und  verordnen  hiermit  was  folgt:

Nachdem  der  Bau  einer  Eisenbahn  von  Reinsdorf  nach  Frankenhausen  nach
Maßgabe  des  Staatsvertrags  vom  1.  Dezember  1888  (Ges-Samml.  1889  S.  29)
der  Königlich  Preußischen  Eisenbahndirektion  zu  Erfurt  übertragen  worden  ist,  so
verleihen  Wir  derselben  auf  Grund  des  Art.  V.  des  gedachten  Staatsvertrags  und
des  Gesetzes  vom  21.  Februar  1873  über  die  bei  Anlegung  von  Eisenbahnen  erforderlichen
  zwangsweisen  Enteignungen  (Ges.=  Samml.  S.  25)  das  Expropriationsrecht
Behufs  Erwerbung  des  zur  Bahnanlage  erforderlichen  Grundbesitzes  und  der  etwa
ersorderlich  werdenden  vorübergehenden  Benutzung  fremder  Grundstücke  innerhalb
Unseres  Staatsgebietes  nach  Maßgabe  der  Gesetze  vom  7.  Dezember  1868  (Ges.
Samml.  S.  507),  vom  21.  Juni  1872  (Ges.=  Samml.  S.  121)  und  vom  28.
März  1885  (Ges.  Samml.  S.  7)  und  haben  nach  Art.  19  des  Gesetzes  vom  7.
Dezember  1868  zur  Entscheidung  über  die  Nothwendigkeit  und  den  Umfang  der
zwangsweisen  Enteignungen,  sowie  über  die  zu  gewährenden  Entschädigungen  inner-Fürstl.

  Schwarzb.-Rudolst.  Gesesammlung  LIlI.

Ausgegeben  in  Rudolstadt  am  8.  Oktober  1802.