§ 20. Polizeivorschriften über Errichtung oder Reparatur von Gebäuden. 145
thümers. Er darf jedenfalls nicht bebaut werden, das ist durch das
Gesetz ausgeschlossen. Aber es fragt sich, ob die Polizei noch weitere
Vorschriften über seine Verwerthung und Behandlung erlassen darf.
Die Frage spitzt sich praktisch auf die andere zu, ob die Polizei
die gartenmäßige Benutzung dieses Grundstücktheils, die Anlegung
von Vorgärten anordnen kann. Entsprechende Polizeiverordnungen
existiren. Bekannt ist die des Berliner Polizeipräsidiums vom
27. X. 18551), in welcher bestimmt ist:
Wo Vorplätze zwischen den Baufluchtlinien und den Bürgersteigen
resp. Fahrdämmen der öffentlichen Straßen und Plätze zugelassen
worden sind, dürfen dieselben nur zu Gartenanlagen benutzt
und nur mit einer aus Gitterwerk bestehenden Einfriedigung versehen
werden. Zu Abweichungen von dieser Vorschrift ist besondere polizeiliche
Erlaubniß erforderlich.
Aehnlich heißt es in der Ortspolizeiverordnung für die Stadt
Frankfurt a. M. vom 2. II. 1892 (A. Bl. S. 58):
Die Vorgärten müssen ihrer ganzen Ausdehnung nach als Ziergärten
mit angemessener Bepflanzung versehen und in dieser Weise
unterhalten werden. Insbesondere dürfen dieselben zu gewerblichen
Zwecken, zur Aufstellung von für solche Zwecke dienenden Geräthen
und Vorrichtungen oder von Hausrath oder als Lagerplätze nicht benutzt
werden.
Und in der Baupolizeiordnung für Halle a. S. vom 10. IV. 1889
8 202):
Das zwischen den Baufluchtlinien und den Bürgersteigen liegende
Vorgartenland ist in der festgesetzten Vorgartenflucht mit metallenen
Gittern auf nicht über 0,75 m hohen massiven Sockeln oder mit
Mauern, über deren Höhe und angemessene Dekorirung die Polizeibehörde
in jedem einzelnen Falle zu entscheiden hat, einzufriedigen
und mit Gartenanlagen zu versehen . . Mauern an den Seiten
der Einfriedigungen und nicht durchbrochene Scheidungen zweier Vorgärten
über 2 m hinaus sind in Vorgärten überhaupt nicht zulässig ).
Das Oberverwaltungsgericht hat solche Verordnungen stets für
1) Samml. Bd. 3, S. 121.
2) v. Holly a. a. O. S. 97.
3) Vgl. noch Baupolizeiordn. für die Residenzstadt Cassel vom 1. VII. 85 § 11
(A. Bl. S. 180), Ortspolizeiverordn. für Crefeld vom 18. VIII. 91 (Hoffmann a. a. O.
S. 90), Polizeiverordn. für den Gemeindebezirk Magdeburg vom 20. I. 96 § 4.
Biermann, Privatrecht und Polizei in Preußen. 10