Full text : Privatrecht und Polizei in Preußen.

§  20.  Polizeivorschriften  über  Errichtung  oder  Reparatur  von  Gebäuden.  145

thümers.  Er  darf  jedenfalls  nicht  bebaut  werden,  das  ist  durch  das
Gesetz  ausgeschlossen.  Aber  es  fragt  sich,  ob  die  Polizei  noch  weitere
Vorschriften  über  seine  Verwerthung  und  Behandlung  erlassen  darf.

Die  Frage  spitzt  sich  praktisch  auf  die  andere  zu,  ob  die  Polizei
die  gartenmäßige  Benutzung  dieses  Grundstücktheils,  die  Anlegung
  von  Vorgärten  anordnen  kann.  Entsprechende  Polizeiverordnungen
  existiren.  Bekannt  ist  die  des  Berliner  Polizeipräsidiums  vom
27.  X.  18551),  in  welcher  bestimmt  ist:

Wo  Vorplätze  zwischen  den  Baufluchtlinien  und  den  Bürgersteigen
  resp.  Fahrdämmen  der  öffentlichen  Straßen  und  Plätze  zugelassen
  worden  sind,  dürfen  dieselben  nur  zu  Gartenanlagen  benutzt
und  nur  mit  einer  aus  Gitterwerk  bestehenden  Einfriedigung  versehen
werden.  Zu  Abweichungen  von  dieser  Vorschrift  ist  besondere  polizeiliche
  Erlaubniß  erforderlich.

Aehnlich  heißt  es  in  der  Ortspolizeiverordnung  für  die  Stadt
Frankfurt  a.  M.  vom  2.  II.  1892  (A.  Bl.  S.  58):

Die  Vorgärten  müssen  ihrer  ganzen  Ausdehnung  nach  als  Ziergärten
  mit  angemessener  Bepflanzung  versehen  und  in  dieser  Weise
unterhalten  werden.  Insbesondere  dürfen  dieselben  zu  gewerblichen
Zwecken,  zur  Aufstellung  von  für  solche  Zwecke  dienenden  Geräthen
und  Vorrichtungen  oder  von  Hausrath  oder  als  Lagerplätze  nicht  benutzt
  werden.

Und  in  der  Baupolizeiordnung  für  Halle  a.  S.  vom  10.  IV.  1889
8  202):

Das  zwischen  den  Baufluchtlinien  und  den  Bürgersteigen  liegende
Vorgartenland  ist  in  der  festgesetzten  Vorgartenflucht  mit  metallenen
Gittern  auf  nicht  über  0,75  m  hohen  massiven  Sockeln  oder  mit
Mauern,  über  deren  Höhe  und  angemessene  Dekorirung  die  Polizeibehörde
  in  jedem  einzelnen  Falle  zu  entscheiden  hat,  einzufriedigen
und  mit  Gartenanlagen  zu  versehen  .  .  Mauern  an  den  Seiten
der  Einfriedigungen  und  nicht  durchbrochene  Scheidungen  zweier  Vorgärten
  über  2  m  hinaus  sind  in  Vorgärten  überhaupt  nicht  zulässig  ).

Das  Oberverwaltungsgericht  hat  solche  Verordnungen  stets  für

1)  Samml.  Bd.  3,  S.  121.

2)  v.  Holly  a.  a.  O.  S.  97.

3)  Vgl.  noch  Baupolizeiordn.  für  die  Residenzstadt  Cassel  vom  1.  VII.  85  §  11
(A.  Bl.  S.  180),  Ortspolizeiverordn.  für  Crefeld  vom  18.  VIII.  91  (Hoffmann  a.  a.  O.
S.  90),  Polizeiverordn.  für  den  Gemeindebezirk  Magdeburg  vom  20.  I.  96  §  4.

Biermann,  Privatrecht  und  Polizei  in  Preußen.  10