Full text : Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich.

166  II.  Strafgesetzbuch  8  274.

2.  einen  Grenzstein  oder  ein  anderes  zur  Bezeichnung
einer  Grenze  oder  eines  Wasserstandes  bestimmtes
Merkmal  in  der  Absicht,  einem  Anderen  Nachtheil  zu—
zufügen,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht,  verrückt
  oder  fälschlich  setzt.

29.  Dez.  91  E.  22.  283.  Je  nach  der  auf  eigenen  Vortheil  gerichteten
Absicht  wird  §  242  oder  §  246  anwendbar:  22.  Jan.  80  E.  1.  159;
R.  1.  258.  Straflosigkeit,  wenn  der  Thäter  die  Benachtheiligung
des  Anderen  nicht  bezweckt,  sondern  nur  beabsichtigt,  sich  vor  Schaden  zu
bewahren  oder  doch  vermöge  thatsächlichen  Irrthums  annimmt,  innerhalb
der  Grenzen  erlaubter  Selbsthülfe  zu  handeln:  24.  Juni  87  E  16.  150.

4)  Nicht  bloß  Grenzsteine,  sondern  alle  thatsächlich  bestehenden,
auf  Gesetz,  Herkommen,  Vereinbarung  oder  Anerkenntniß  beruhenden  Grenzbezeichnungen
  gehören  hierher:  26.  April  83  R.  5.  292.  20.  Jan.  88
R.  10.  46.  24.  Jan.  90  E.  20.  202.  31.  Jan.  90  E.  20.  196,  z.  B.
auch  Grenzhügel:  18.  April  82  E.  6.  199.  24.  Jan.  90  E  20.  202
und  Grenzraine:  29.  Dez.  91  E.  22.  286.  Ob  die  Grenzeeichen
definitiv  oder  nur  provisorisch  geschaffen  sind,  ist  gleichgültig:  22.  Mai  80
R.  1.  811.  5.  Nov.  87  E.  16.  280.  24.  Jan.  90  E.  20.  202.  Dieselben
müssen  zur  Abgrenzung  des  Eigenthums  doder  anderer  dinglicher  Berechtigungen
  bestimmt  sein:  16.  April  83  R.  b.  251,  und  nicht  zur  Scheidung
  bloß  persönlicher  Rechte:  12.  Dez  84  R.  6  809  Durch  einseitigen,
  selbst  unter  obrigkeitl.  Mitwirkung  geschaffenen  Akt  kann  keine
Grenzbezeichnung  geschaffen  werden:  25.  Jan.  84  R.  6.  49.  18  Okt.  92
E.  23.  254.  Anderseits  sind  aber  die  ohne  Mitwirkung  der  öffentl.
Autorität  auf  Privatvereinbarung  bestimmten  Grenzzeichen  geschützt.  24.  Jan.
90  E.  20.  202.  31.  Jan  90  E.  20.  196,  ebenso  wie  auch  die  stillschweigend
  anerkannten  (geduldeten):  5.  Nov.  87  E.  16.  280.  20.  Jan.
88  N.  10.  46.  Auf  die  civilrechtliche  Gültigkeit  der  Grenzbestimmung
kommt  nichts  an:  10.  März  81  E.  3.  410;  R.  3.  133,  ebensowenig  auf
deren  Richtigkeit:  20.  Jan.  88  R.  10.  46,  oder  auf  die  Schriftlichkeit  der
Vereinbarung:  24.  Jan.  90  E.  20.  202.  Die  in  Bayern  von  den  Feldgeschworenen
  unter  Außerachtlassung  der  bestehenden  Vorschriften  errichtete
Grenzezeichen  sind  strafrechtl.  nicht  geschützt:  8.  Dez.  87  E.  17.  10.

5)  Verrücken  erfordert,  daß  die  Grenzsteine  rite  gesetzt  und  als
Grenzzeichen  bestimmt  waren.  Das  fälschliche  Setzen  hat  solche
Gegenstände  zum  Inhalt,  welche  äußerlich  sich  als  Grenzmerkmale  kundgeben:
  5.  Nov.  87  E.  16.  280.  Bei  der  Beseitigung  eines  Grenzzeichens
  kommt  nichts  darauf  an,  ob  dasselbe  die  Grenze  unrichtig  bezeichnet:
  20.  Jan.  88  R.  10.  46.  Wegnahme  liegt  nicht  vor,  wenn  der
Thäter  das  widerrechtlich  verrückte  Zeichen,  nachdem  dasselbe  wieder  einitign
  an  die  frühere  Stelle  gebracht  war,  abermals  entfernt:  31.  Jan.  90

.  20.  196.