166 II. Strafgesetzbuch 8 274.
2. einen Grenzstein oder ein anderes zur Bezeichnung
einer Grenze oder eines Wasserstandes bestimmtes
Merkmal in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zu—
zufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt
oder fälschlich setzt.
29. Dez. 91 E. 22. 283. Je nach der auf eigenen Vortheil gerichteten
Absicht wird § 242 oder § 246 anwendbar: 22. Jan. 80 E. 1. 159;
R. 1. 258. Straflosigkeit, wenn der Thäter die Benachtheiligung
des Anderen nicht bezweckt, sondern nur beabsichtigt, sich vor Schaden zu
bewahren oder doch vermöge thatsächlichen Irrthums annimmt, innerhalb
der Grenzen erlaubter Selbsthülfe zu handeln: 24. Juni 87 E 16. 150.
4) Nicht bloß Grenzsteine, sondern alle thatsächlich bestehenden,
auf Gesetz, Herkommen, Vereinbarung oder Anerkenntniß beruhenden Grenzbezeichnungen
gehören hierher: 26. April 83 R. 5. 292. 20. Jan. 88
R. 10. 46. 24. Jan. 90 E. 20. 202. 31. Jan. 90 E. 20. 196, z. B.
auch Grenzhügel: 18. April 82 E. 6. 199. 24. Jan. 90 E 20. 202
und Grenzraine: 29. Dez. 91 E. 22. 286. Ob die Grenzeeichen
definitiv oder nur provisorisch geschaffen sind, ist gleichgültig: 22. Mai 80
R. 1. 811. 5. Nov. 87 E. 16. 280. 24. Jan. 90 E. 20. 202. Dieselben
müssen zur Abgrenzung des Eigenthums doder anderer dinglicher Berechtigungen
bestimmt sein: 16. April 83 R. b. 251, und nicht zur Scheidung
bloß persönlicher Rechte: 12. Dez 84 R. 6 809 Durch einseitigen,
selbst unter obrigkeitl. Mitwirkung geschaffenen Akt kann keine
Grenzbezeichnung geschaffen werden: 25. Jan. 84 R. 6. 49. 18 Okt. 92
E. 23. 254. Anderseits sind aber die ohne Mitwirkung der öffentl.
Autorität auf Privatvereinbarung bestimmten Grenzzeichen geschützt. 24. Jan.
90 E. 20. 202. 31. Jan 90 E. 20. 196, ebenso wie auch die stillschweigend
anerkannten (geduldeten): 5. Nov. 87 E. 16. 280. 20. Jan.
88 N. 10. 46. Auf die civilrechtliche Gültigkeit der Grenzbestimmung
kommt nichts an: 10. März 81 E. 3. 410; R. 3. 133, ebensowenig auf
deren Richtigkeit: 20. Jan. 88 R. 10. 46, oder auf die Schriftlichkeit der
Vereinbarung: 24. Jan. 90 E. 20. 202. Die in Bayern von den Feldgeschworenen
unter Außerachtlassung der bestehenden Vorschriften errichtete
Grenzezeichen sind strafrechtl. nicht geschützt: 8. Dez. 87 E. 17. 10.
5) Verrücken erfordert, daß die Grenzsteine rite gesetzt und als
Grenzzeichen bestimmt waren. Das fälschliche Setzen hat solche
Gegenstände zum Inhalt, welche äußerlich sich als Grenzmerkmale kundgeben:
5. Nov. 87 E. 16. 280. Bei der Beseitigung eines Grenzzeichens
kommt nichts darauf an, ob dasselbe die Grenze unrichtig bezeichnet:
20. Jan. 88 R. 10. 46. Wegnahme liegt nicht vor, wenn der
Thäter das widerrechtlich verrückte Zeichen, nachdem dasselbe wieder einitign
an die frühere Stelle gebracht war, abermals entfernt: 31. Jan. 90
. 20. 196.