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der souveränen Glieder des Bundes, die auch lediglich
innerhalb dieses Kreises zum Austrag gebracht wird,
Das Verordnungsrecht steht dem Bundesrathe
zu, so weit nicht durch Reichsgesetz etwas Anderes bestimmt
ist!); bei Verordnungen über Zölle und Verbrauchssteuern
?) gilt hinsichtlich des Widerspruchs des
Präsidiums derselbe Grundsatz wie bei der Gresetzgebung
über diesen Gegenstand.
Die Regierung und Verwaltung des Reiches
liegt dagegen zum grössten Theil in den Händen des
Kaisers und der von ihm abhängenden Behörden und Beamten,
namentlich des Reichskanzlers. Der Kaiser
hat das Reich völkerrechtlich zu vertreten, im Namen
des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen,
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen,
Gesandte zu beglaubigen und zu empfangen.?)
Dem Kaiser steht die Ueberwachung der Ausführung der
Reichsgesetze zu®), er hat namentlich auch für Einhaltung
des gesetzlichen Verfahrens bei Erhebung der
Zölle und WVerbrauchssteuern durch die Einzelstaaten
Sorge zu tragen und zwar durch Reichsbeamte, welche
er den Zoll- und Steuerämtern und den Directivbehörden
der einzelnen Staaten beiordnet.’) _ Der Kaiser kann bei
Nothständen einen niedrigen Speeialtarif festsetzen, zu
welchem die Eisenbahnen gewisse Producte, namentlich
(Gretreide, Mehl, Hülsenfrüchte und Kartoffeln befördern
müssen.‘) Dem Kaiser gehört die obere Leitung des
ı) Verfassung des deutschen Reiches Art. 7.
2) Verfassung des deutschen Reiches Art. 37.
3) Verfassung des deutschen Reiches Art. ı1.
4) Verfassung des deutschen Reiches Art. 17.
5) Verfassung des deutschen Reiches Art. 36.
6) Verfassung des deutschen Reiches Art. 16.