Full text : Staatsrechtliche Erörterungen über die deutsche Reichsverfassung.

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der  souveränen  Glieder  des  Bundes,  die  auch  lediglich
innerhalb  dieses  Kreises  zum  Austrag  gebracht  wird,

Das  Verordnungsrecht  steht  dem  Bundesrathe
zu,  so  weit  nicht  durch  Reichsgesetz  etwas  Anderes  bestimmt
  ist!);  bei  Verordnungen  über  Zölle  und  Verbrauchssteuern
  ?)  gilt  hinsichtlich  des  Widerspruchs  des
Präsidiums  derselbe  Grundsatz  wie  bei  der  Gresetzgebung
  über  diesen  Gegenstand.

Die  Regierung  und  Verwaltung  des  Reiches
liegt  dagegen  zum  grössten  Theil  in  den  Händen  des
Kaisers  und  der  von  ihm  abhängenden  Behörden  und  Beamten,
  namentlich  des  Reichskanzlers.  Der  Kaiser
hat  das  Reich  völkerrechtlich  zu  vertreten,  im  Namen
des  Reiches  Krieg  zu  erklären  und  Frieden  zu  schliessen,
Bündnisse  und  andere  Verträge  mit  fremden  Staaten  einzugehen,
  Gesandte  zu  beglaubigen  und  zu  empfangen.?)
Dem  Kaiser  steht  die  Ueberwachung  der  Ausführung  der
Reichsgesetze  zu®),  er  hat  namentlich  auch  für  Einhaltung
  des  gesetzlichen  Verfahrens  bei  Erhebung  der
Zölle  und  WVerbrauchssteuern  durch  die  Einzelstaaten
Sorge  zu  tragen  und  zwar  durch  Reichsbeamte,  welche
er  den  Zoll-  und  Steuerämtern  und  den  Directivbehörden
der  einzelnen  Staaten  beiordnet.’)  _  Der  Kaiser  kann  bei
Nothständen  einen  niedrigen  Speeialtarif  festsetzen,  zu
welchem  die  Eisenbahnen  gewisse  Producte,  namentlich
(Gretreide,  Mehl,  Hülsenfrüchte  und  Kartoffeln  befördern
müssen.‘)  Dem  Kaiser  gehört  die  obere  Leitung  des

ı)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  7.

2)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  37.
3)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  ı1.
4)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  17.
5)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  36.
6)  Verfassung  des  deutschen  Reiches  Art.  16.