VIII Vorwort.
Geschäftsbetriebe veranlaßt. Wenn dabei auf den Mangel hingewiesen ist,
daß das Gesamtwerk bei seinem Umfange erst nach Verlauf mehrerer Jahre
vollständig vorliegen werde, so wird sich dieser Mangel bei stetigem Fort—
schreiten des Werkes zusehends vermindern. Jedenfalls bietet das Gesamtwerk
aber gegenüber dem bisherigen Zustande den wesentlichen Fortschritt, daß
es ganze Gesetzgebungsgebiete in zusammenhängender einheitlicher Be—
arbeitung bringt, während die seitherigen Werke sich fast ausnahmslos
auf die Bearbeitung einzelner herausgegriffener Gesetze beschränkten,
manche Gesetze auch ganz unbearbeitet blieben. — Dann hat das Werk aber
auch vor seiner endgültigen Fertigstellung dadurch eine selbständige Bedeutung,
daß die Einzelwerke unbeschadet der gleichmäßigen Bearbeitung
— doch in jedem Teile und Bande in sich abgeschlossene Werke
bilden und einzeln käuflich sind. Zahlreiche Beteiligte finden damit
in einem Bande alle Vorschriften vereinigt, deren sie für das sie unmittel—
bar berührende Einzelgebiet bedürfen.“) Ihnen bietet das Einzelwerk
eine Sammlung, die nicht nur am Arbeitstische die Einsichtnahme aller
maßgebenden Vorschriften ohne Zeitverlust und Mühe ermöglicht, sondern
auch bei örtlichen Verhandlungen und Dienstreisen leicht mitgeführt und
mit Vorteil benutzt werden kann.
Der vorliegende Teil VII umfaßt die Bestimmungen, welche die
Polizei betreffen, mit Ausschluß der Bau-, Berg-, Feld-, Forst-, Jagd--,
Fischerei-, Gesundheits-, Veterinär-,
4) In bezug auf die seither erschienenen
und jetzt erscheinenden Einzelwerke sei
bemerkt: In Teill finden die Mitglieder
der höheren Reichsbehörden und des
Reichstags die grundlegenden Bestimmungen
für ihre Tätigkeit und alle mit
dem Reichsstaatsrecht sich Befassenden
die Quellen für ihre Studien. Teil III
ist für Militär= u. Marinebehörden,
Truppenstäbe, Offiziersbüchereien usw.
von Bedeutung, Band 1 daneben für die
mit den Ersatz= oder sonstigen Militär= u.
Marineangelegenheiten befaßten Behörden
sowie * die Bezirkskommandos u.
Band 2für Mitglieder u. Beamte der Militärgerichte,
für Offiziere, die als Beisitzer
oder Untersuchungsführer und für Rechtsanwälte,
die als Verteidiger bei diesen
Gerichten tätig sind. Von Teil IV, Bd. 1
gilt das zu Teil 1 Gesagte in bezug auf
Mitglieder der Staatsbehörden und des
Landtags und die sich mit dem preußischen
Staatsrecht Befassenden, während
Band 3 ebenso wie Teil VII besonders
für alle Behörden und Beamte der all-Gewerbe-,
Wasser-, Deich-, Wegegemeinen,
der Polizei= und der Kommunalverwaltung
bestimmt ist. Teil IX
ist zunächst für Baubeamte, die mit
Bausachen befaßten Verwaltungsbeamten,
Bauunternehmer und für das
bauende Publikum bestimmt. Von
Teil XIV, der in seiner Gesamtheit
für Landwirtschaftskammern, landwirtschaftliche
Vereine, Lehranstalten und
Behörden in Betracht kommt, dient
Bd. 2 insbesondere den Forstbesitzern
und Forstbeamten, Bd. 5 den Jägern
und Jagdfreunden. Teil XV, Bd. 1,
der alle öffentlich rechtlichen Bestimmungen
über den Handel enthält, hat
für Handeltreibende, Handelskammern,
Handelsschulen usw. besonderes Interessc.
— Behörden und Beamte der allgemeinen,
der Polizei= und der Kommunalverwaltung,
für die nicht alle, aber doch
mehrere der Einzelwerke in Frage kommen,
werden nach der dem Werke zugrunde
liegenden Einteilung leicht die
geeignete Auswahl treffen können.