Full text : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

VIII  Vorwort.

Geschäftsbetriebe  veranlaßt.  Wenn  dabei  auf  den  Mangel  hingewiesen  ist,
daß  das  Gesamtwerk  bei  seinem  Umfange  erst  nach  Verlauf  mehrerer  Jahre
vollständig  vorliegen  werde,  so  wird  sich  dieser  Mangel  bei  stetigem  Fort—
schreiten  des  Werkes  zusehends  vermindern.  Jedenfalls  bietet  das  Gesamtwerk
aber  gegenüber  dem  bisherigen  Zustande  den  wesentlichen  Fortschritt,  daß
es  ganze  Gesetzgebungsgebiete  in  zusammenhängender  einheitlicher  Be—
arbeitung  bringt,  während  die  seitherigen  Werke  sich  fast  ausnahmslos
auf  die  Bearbeitung  einzelner  herausgegriffener  Gesetze  beschränkten,
manche  Gesetze  auch  ganz  unbearbeitet  blieben.  —  Dann  hat  das  Werk  aber
auch  vor  seiner  endgültigen  Fertigstellung  dadurch  eine  selbständige  Bedeutung,
daß  die  Einzelwerke  unbeschadet  der  gleichmäßigen  Bearbeitung
—  doch  in  jedem  Teile  und  Bande  in  sich  abgeschlossene  Werke
bilden  und  einzeln  käuflich  sind.  Zahlreiche  Beteiligte  finden  damit
in  einem  Bande  alle  Vorschriften  vereinigt,  deren  sie  für  das  sie  unmittel—
bar  berührende  Einzelgebiet  bedürfen.“)  Ihnen  bietet  das  Einzelwerk
eine  Sammlung,  die  nicht  nur  am  Arbeitstische  die  Einsichtnahme  aller
maßgebenden  Vorschriften  ohne  Zeitverlust  und  Mühe  ermöglicht,  sondern
auch  bei  örtlichen  Verhandlungen  und  Dienstreisen  leicht  mitgeführt  und

mit  Vorteil  benutzt  werden  kann.

Der  vorliegende  Teil  VII  umfaßt  die  Bestimmungen,  welche  die
Polizei  betreffen,  mit  Ausschluß  der  Bau-,  Berg-,  Feld-,  Forst-,  Jagd--,

Fischerei-,  Gesundheits-,  Veterinär-,

4)  In  bezug  auf  die  seither  erschienenen
und  jetzt  erscheinenden  Einzelwerke  sei
bemerkt:  In  Teill  finden  die  Mitglieder
der  höheren  Reichsbehörden  und  des
Reichstags  die  grundlegenden  Bestimmungen
  für  ihre  Tätigkeit  und  alle  mit
dem  Reichsstaatsrecht  sich  Befassenden
die  Quellen  für  ihre  Studien.  Teil  III
ist  für  Militär=  u.  Marinebehörden,
Truppenstäbe,  Offiziersbüchereien  usw.
von  Bedeutung,  Band  1  daneben  für  die
mit  den  Ersatz=  oder  sonstigen  Militär=  u.
Marineangelegenheiten  befaßten  Behörden
  sowie  *  die  Bezirkskommandos  u.
Band  2für  Mitglieder  u.  Beamte  der  Militärgerichte,
  für  Offiziere,  die  als  Beisitzer
oder  Untersuchungsführer  und  für  Rechtsanwälte,
  die  als  Verteidiger  bei  diesen
Gerichten  tätig  sind.  Von  Teil  IV,  Bd.  1
gilt  das  zu  Teil  1  Gesagte  in  bezug  auf
Mitglieder  der  Staatsbehörden  und  des
Landtags  und  die  sich  mit  dem  preußischen
  Staatsrecht  Befassenden,  während
Band  3  ebenso  wie  Teil  VII  besonders
für  alle  Behörden  und  Beamte  der  all-Gewerbe-,

  Wasser-,  Deich-,  Wegegemeinen,

  der  Polizei=  und  der  Kommunalverwaltung

  bestimmt  ist.  Teil  IX
ist  zunächst  für  Baubeamte,  die  mit
Bausachen  befaßten  Verwaltungsbeamten,
  Bauunternehmer  und  für  das
bauende  Publikum  bestimmt.  Von
Teil  XIV,  der  in  seiner  Gesamtheit
für  Landwirtschaftskammern,  landwirtschaftliche
  Vereine,  Lehranstalten  und
Behörden  in  Betracht  kommt,  dient
Bd.  2  insbesondere  den  Forstbesitzern
und  Forstbeamten,  Bd.  5  den  Jägern
und  Jagdfreunden.  Teil  XV,  Bd.  1,
der  alle  öffentlich  rechtlichen  Bestimmungen
  über  den  Handel  enthält,  hat
für  Handeltreibende,  Handelskammern,
Handelsschulen  usw.  besonderes  Interessc.
—  Behörden  und  Beamte  der  allgemeinen,
  der  Polizei=  und  der  Kommunalverwaltung,
  für  die  nicht  alle,  aber  doch
mehrere  der  Einzelwerke  in  Frage  kommen,
  werden  nach  der  dem  Werke  zugrunde
  liegenden  Einteilung  leicht  die
geeignete  Auswahl  treffen  können.