Metadata : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

Vorrede.  VII

In  einigen  Abhandlungen,  deren  erste  Veröffentlichung  in  Streffleurs
„Österreichischen  militärischen  Zeitschrift“,  im  „Archiv  für  Strafrecht“
von  Goltdammer  (V,  1884)  und  in  den  „Jahrbüchern  für  die  deutsche
Armee  und  Marine“  (VII,  VIII,  XII,  XIII,  XIV,  1890,  1892)  erfolgte,
habe  ich  nicht  unwesentliche  Ergänzungen  und  Änderungen  vorgenommen,
  theils  unter  Benützung  der  von  mir  im  „Armeeblatt“  veröffentlichten
Aufsätze,  (wozu  ich  die  Zustimmung  des  Redacteurs  dieses  Blattes,  des
bekannten  und  beliebten  Militär-Schriftstellers  Alfons  Danzer,  eingeholt
habe),  theils  mit  Berücksichtigung  der  inzwischen  erschienenen  gediegenen
  Werke  von  Fritz  van  Calker.

Das  Recht  hat  die  Aufgabe,  die  Lebensverhältnisse  zu  ordnen,
weshalb  auch  neue  Lebensverhältnisse  (neue  Verkehrs-Einrichtungen,
z.  B.  Eisenbahnen,  Telegraph  u.  s.  w.)  neue  Gesetze  hervorrufen.  Der
Zweck  im  Recht  ist  für  die  Gestaltung  desselben  von  großer  Bedeutung.
Das  militärische  Recht  muss,  da  es  militärische  Lebensverhältnisse
ordnet,  von  einem  militärischen  Geiste  getragen  sein.  Für  den  Militär-Juristen
  ist  es  daher  von  großem  Werte,  mit  tüchtigen  und  erfahrenen
Soldaten  in  einem  anregenden,  geistigen  Verkehr  zu  stehen.  Ich  kann
daher  nicht  umhin,  dem  Herrn  Oberstlieutenant  Eduard  Schnackenburg
in  Berlin  und  dem  Herrn  Hauptmann  Karl  Kandelsdorfer  in  Wien  für

vielfache  geistige  Anregung  meinen  verbindlichen  Dank  auszusprechen.