Full text : Archiv für öffentliches Recht.Elfter Band. (11)

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(Entsch.  i.  Strafs.  Bd.  7,  8.  272,  Bd.  10,  8.  106,  Bd.  20,
S.  344).

Nach  der  Judikatur  des  Reichsgerichts  ist  im  Geltungsgebiete
des  preuss.  Jagdpolizeigesetzes  ein  vereidigter  Forstschutzbeamter
auch  ohne  spezielle  oder  allgemeine  Anweisung  der  Lokalpolizeibehörden
  zu  jagdpolizeilichen  Funktionen  ausserhalb  seines
Schutzbezirkes  befugt  (R.-G.  Entsch.  i.  Strafs.  II,  307,  VII,  272
u.  X,  106)  Ferner  ist  in  Preussen  ein  angestellter  Forstbeamter
auch  ermächtigt,  eine  des  Holzdiebstahls  verdächtige  Person,  die
er  mit  Holz  aus  der  Richtung  von  dem  seinem  Schutze  anvertrauten,
  nahegelegenen  Wald  her  ausserhalb  seines  Schutzreviers
betrifft,  anzuhalten  und  ihr  die  zur  Begehung  des  Forstdiebstahls
geeigneten  Gegenstände  abzunehmen.  (R.-G.  13.  Oktober  1881,
Rechtspr.  III,  624.)

Es  fragt  sich  nun,  ob  diese  weitgehende  Auslegung  des  8  117
a.  a.  OÖ.  zur  Interpretation  des  Gesetzes  vom  31.  März  1837  verwerthet
  werden  darf.  Richtiger  Ansicht  nach  nicht.  Ein  Gesetz,
welches  ausserordentliche  Massregeln,  wie  den  Waffengebrauch,
für  zulässig  erklärt,  darf  nicht  extensiv  interpretirt  werden.  Mit
Recht  wird  auch  schon  im  Justizministerialblatt  von  1853  S.  353
Note  1  darauf  aufmerksam  gemacht,  dass  die  Frage,  ob  und  in
welchem  Umfange  Forst-  und  Jagdbeamte  in  Ausübung  ihres
Amtes  von  ihren  Waffen  (ebrauch  machen  dürfen,  und  ob  in
einem  einzelnen  Falle  ein  Missbrauch  der  Waffen  stattgefunden
hat,  unabhängig  von  dem  Gesetz  vom  31.  März  1837  über  Widersetzlichkeiten
  gegen  Forst-  und  Jagdbeamte,  lediglich  nach  dem
Gesetze  vom  31.  März  1837  über  den  Waffengebrauch  der  Forstund
  Jagdbeamten  zu  entscheiden  sei.  Dies  muss  umsomehr
gelten,  als  der  $  117  a.  a.  O.  einen  von  dem  früheren  Recht
abweichenden  Wortlaut  hat.

Ueberdies  beruht  auch  die  oben  mitgetheilte  Judikatur  des
Reichsgerichts  auf  Gesetzen  und  Instruktionen,  welche  erst  nach
Erlass  des  Gesetzes  über  den  Waffengebrauch  ergangen  sind,