Full text : Bismarcks Staatsrecht.

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Reichskanzlers  und  des  Ministerpräsidenten,  sondern  auch  das
des  preußischen  Staatsministeriums  zu  den  Unterlagen  gehörte,
welche  dem  Könige  für  die  Allerhöchste  Entschließung  über  die
Genehmigung  der  Ausarbeitung  eines  Gesetzentwurfes  zu  unterbreiten
  wären.  . . .“

Im  weiteren  Verlauf  dieser  Ausführung  wurden  überhaupt
Bedenken  gegen  die  verfassungsrechtliche  Zulässigkeit  von  „Präsidialvorlagen“
  geltend  gemacht,  weil  „Präsidialanträge  im
engeren  Sinne,  die  der  Reichskanzler  als  solcher  ohne  Rücksicht
auf  seine  Eigenschaft  als  preußischer  Bevollmächtigter  stellen
könnte,  in  keinem  Artikel  der  Reichsverfassung  eine  Unterlage
finden.“  Letzteres  ist  richtig  ¹²);  aber  aus  der  tatsächlichen  Entwickelung
  einer  Reichsregierung  hat  sich  auch  als  Konsequenz
die  Einbringung  von  Vorlagen  derselben  ergeben.  In  den
„Hamb.  Nachr.“  wurde  dann  auch  wenigstens  eine  Unterscheidung
  gemacht:

„Ihre  (der  Präsidialvorlagen)  Berechtigung  ist  praktisch
nicht  anfechtbar,  wenn  sie  sich  ausschließlich  auf  die  Fortentwickelung
  und  auf  zweifellose  Konsequenzen  der  bestehenden
Einrichtungen  und  Gesetze  beziehen;  sie  können  dann  als  eine
natürliche  Konsequenz  der  „Geschäftsleitung“  angesehen  werden,
die  dem  Vorsitzenden  im  Bundesrate,  dem  Reichskanzler  nach
Art.  15  der  Reichsverfassung  zusteht.¹³)  Eingreifende  neue  Gesetze
würden  aber  unserer  Ansicht  nach  durch  Präsidialvorlage  nicht
eingebracht  werden  können,  und  wurden  es  früher  nicht.  Nach
Art.  7  der  Reichsverfassung  ist  „jedes  Bundesglied  befugt,  Vorschläge
  zu  machen  und  in  Vorschlag  zu  bringen.“  Bundesglied
aber  ist  nicht  der  Kaiser,  sondern  Preußen,  und  bei  den  durch
den  preußischen  Bevollmächtigten  zum  Bundesrate,  gleichviel,  ob

¹²)  efr.  „National=Ztg.“  vom  11.  10.  92.

¹³)  Art.  15  der  „R.  V.“  lautet:

„Der  Vorsitz  im  Bundesrate  und  die  Leitung  der  Geschäfte  steht  dem
Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Kaiser  zu  ernennen  ist.

Der  Reichskanzler  kann  sich  durch  jedes  andere  Mitglied  des  Bundesrates
vermöge  schriftlicher  Substitution  vertreten  lassen.“