Contents : Bismarcks Staatsrecht.

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gierungen  leiden  und  die  Kräfte  ihrer  Organe  trotz  aufreibender
  Tätigkeit  unzulänglich  zur  rechtzeitigen  Bewältigung  derselben
werden,  liegt  in  der  Natur  des  Geschäftsganges.

Eine  befriedigendere  Ordnung  der  Verhältnisse  kann  nur  durch
eine  Änderung  der  Reichsverfassung  hergestellt  werden.  Der
hauptsächlichste  Grund  der  erwähnten  Mißstände  liegt  darin,  daß
gegenwärtig  die  Zeit,  in  welcher  die  Bundesstaaten  für  die  gesetzliche
  Feststellung  ihrer  Haushalts=Etats  Sorge  zu  tragen
haben,  vielfach  mit  der  Zeit,  deren  der  Reichstag  zur  Verhandlung
  über  den  Reichshaushalts=Etat  bedarf,  sich  zu  nahe  berührt;
nach  dieser  Richtung  hin  wird  daher  die  Abhülfe  zu  suchen  sein.
Der  Reichshaushalts=Etat  muß  nach  Art.  69  der  Verfassung⁷⁰)  für
jedes  Etatsjahr  vor  Beginn  desselben  durch  ein  Gesetz  festgestellt
werden.  In  mehreren  Bundesstaaten,  wie  namentlich  in
Preußen,  ist  die  Etatsperiode  ebenfalls  eine  einjährige.  Um  in
der  Veranschlagung  der  einzelnen  Etatsansätze  den  gegebenen
Verhältnissen  möglichst  nahe  zu  kommen,  macht  sich  in  diesen
Staaten  naturgemäß  das  Bestreben  geltend,  die  Verhandlungen
über  den  Etat  nicht  zu  frühzeitig  vor  dem  Beginn  der  neuen
Etatsperiode  zum  Abschluß  zu  bringen.  Denjenigen  Staaten
gegenüber,  welche  ihren  Etat  jetzt  jährlich  feststellen,  wird  mithin
auf  die  Vermeidung  des  Zusammentreffens  von  Reichstags=  und
Landtags=Sessionen  mit  Sicherheit  nur  dann  zu  rechnen  sein,
wenn  das  System  der  einjährigen  Etatsperioden,  sowohl  für  das
Reich  als  auch  für  die  beteiligten  Bundesstaaten  aufgegeben
wird,  und  wenn  an  dessen  Stelle  zweijährige  Etatsperioden  mit
der  Maßgabe  eingeführt  werden,  daß  diese  für  das  Reich  einerseits
  und  für  die  Bundesstaaten  andererseits  nicht  in  demselben
Jahre  ihren  Anfang  zu  nehmen  hätten.  Auf  diesem  Wege  ließe
sich  erreichen,  daß  in  dem  Jahre,  in  welchem  der  Reichshaushalts=Etat
  festgestellt  wird,  keine  parlamentarische  Verhandlung
über  einen  Landeshaushalts=Etat  stattfände,  und  daß  wiederum
die  Budgetverhandlungen  der  Bundesstaaten  durch  eine  kon= 



⁷⁰)  efr  Anmerkung  68.