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vorhandenen gleichartigen und nach den Vorschriften der Verordnung vom 10. October 1856
gearbeiteten noch vollständig zusammen passen und daß daher eine Abänderung dieser Letzteren
nicht erforderlich ist.
Ebenso sind auch die nach § 7, beziehendlich § 10 der nurgedachten Verordnung von der
Brandversicherungscommission zur Controlirung der Normalschrauben und als Modell
dazu abgegebenen „Musterschrauben“ ferner brauchbar.
Die allgemeine Anwendung dieser umgerechneten neuen Maße hat zwar erst vom
1. Januar 1872 ab zu erfolgen, mit welchem Tage das betreffende Bundesgesetz nach Ar-
tikel 21 desselben in Kraft tritt, doch steht dem sofortigen Gebrauche derselben zu dem hier
vorliegenden Zwecke, welcher im Interesse der Betheiligten liegt, kein Bedenken entgegen.
Dresden, am 28. Juni 1869.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Forwerg.
1— —
ã 51. Decret
wegen Bestätigung der Statuten des städtischen Krankenhauses zu Hohenstein:
vom 28. Juni 1869.
Nachdem Se. Königliche Majestät auf Vortrag des Justizministeriums die im § 13 der
Statuten des städtischen Krankenhauses zu Hohenstein enthaltene Rechtsvergünstigung zu be-
willigen Allergnädigst geruht haben, so hat das Ministerium des Junern diese Statuten mit
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen
werden soll.
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges
Deceret
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden.
Dresden, den 2 S. Juni 1869.
S Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Dr. Weinlig.
Forwerg.