294 Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts.
Nachtrag.
(Nr. 233378.) Bekanntmachung betreffend Lieferung
von Kohlen, Kohks und Britkells.
Auf Grund des Art. 4 Ziffer 2 des Kriegszustandsgesetzes
ergeht nachstehende Anordnung:
8 1.
Einem Lieferer, demgegenüber das Kriegsamt
des K. Preuß. Kriegsministeriums (Kohlenausgleich)
die Lieferung von Kohlen, Koks und Briketts als
nicht erforderlich bezeichnet hat, wird hiermit die Lieferung
verboten.
§ 2.
Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden, soweit
nicht die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis
1500 Mk. bestraft.
§ 3 3.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Dezbr.
1916 in Kraft. Die stellv. Generalkommandos bestimmen
den Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens.
München, Nürnberg, Würzburg, den 15.Dez. 1916.
Der Kommändierende General
I. Bayer. Armeekorps:
von der Tann.
Der Kommandierende General
II. Bayer. Armeekorps:
Pflaum.
Der Kommandierende General
III. Bayer. Armeekorps:
Könitz.