Contents : Kriegsanordnungen des stellv. Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps

294  Lieferung  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts.

Nachtrag.

(Nr.  233378.)  Bekanntmachung  betreffend  Lieferung
  von  Kohlen,  Kohks  und  Britkells.

Auf  Grund  des  Art.  4  Ziffer  2  des  Kriegszustandsgesetzes
  ergeht  nachstehende  Anordnung:

8  1.

Einem  Lieferer,  demgegenüber  das  Kriegsamt
des  K.  Preuß.  Kriegsministeriums  (Kohlenausgleich)
die  Lieferung  von  Kohlen,  Koks  und  Briketts  als
nicht  erforderlich  bezeichnet  hat,  wird  hiermit  die  Lieferung
  verboten.

§  2.
Zuwiderhandlungen  gegen  §  1  werden,  soweit
nicht  die  Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder
  Umstände  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bis
1500  Mk.  bestraft.

§  3  3.

Diese  Bekanntmachung  tritt  mit  dem  15.  Dezbr.
1916  in  Kraft.  Die  stellv.  Generalkommandos  bestimmen
  den  Zeitpunkt  ihres  Außerkrafttretens.

München,  Nürnberg,  Würzburg,  den  15.Dez.  1916.

Der  Kommändierende  General
I.  Bayer.  Armeekorps:
von  der  Tann.

Der  Kommandierende  General
II.  Bayer.  Armeekorps:
Pflaum.

Der  Kommandierende  General
III.  Bayer.  Armeekorps:
Könitz.