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nun zur Betrachtung der allgemeinen Einkommensteuer!
In dieser Steuer liegt bekanntlich der Schwerpunkt
des sächsischen Staatshaushalts überhaupt, und daher soll diese
hier besonders eingehend dargestellt werden.
B. Die sächsische allgemeine Einkommensteuer.
Sachsen hat sich durch die Ausbildung einer den Zeitverhältnissen
wieder entsprechenden allgemeinen Einkommensteuer
den Ruhm erworben, ‚auf diesem Gebiete der direkten Besteuerung
in Deutschland der Pionier des steuerpolitischen und
steuertechnischen Fortschrittes“!) gewesen zu sein. So hat
das sächsische Einkommensteuergesetz verschiedenen Staaten
zum Muster gedient. Namentlich auch auf die spätere große
Steuerreform in Preußen hat es wesentlichen Einfluß ausgeübt.
Die Einführung der allgemeinen Einkommensteuer in
Sachsen beansprucht daher auch ein allgemeineres finanzwissenschaftliches
Interesse.
Die Aufgabe ist nun, die sächsische Einkommensteuer auf
ihre Vorzüge und Mängel hin zu untersuchen. Und zwar ist
diese Aufgabe eine zweifache. Einmal handelt es sich um die
allgemeinen Vorzüge und Mängel der Steuern vom Einkommen
gegenüber jenen vorzugsweise vom Ertrage überhaupt.
Dann und namentlich aber sind die Bestimmungen des sächsischen
Einkommensteuergesetzes im einzelnen auf ihre Zweckmäßigkeit
hin zu prüfen und zu würdigen.
Es sei zunächst die erste Aufgabe ins Auge gefaßt.
I, Die Licht- und Schattenseiten der allgemeinen
Einkommensteuern.
Die Vorzüge und Mängel der allgemeinen Einkommensteuern
ergeben sich indirekt bereits in der Hauptsache aus
den früheren Ausführungen über die Mängel resp. Vorzüge der
Ertragssteuern. Daher scheint es angezeigt — um Wiederholungen
tunlichst zu vermeiden -—- die folgende diesbezügliche
Darstellung kurz zu fassen. |
1. Allgemeine Vorzüge der Einkommensteuern.
1. Durch Steuern dieser Art lassen sich manche Einkünfte
erfassen, die bei Ertragssteuern sich der Besteuerung entweder
ganz oder wenigstens teilweise entziehen.
So bleiben bezüglich der Grundsteuern infolge der Stabi-1)
Zitat von A. Wagner, Finanzwissenschaft IV. Teil (1901) S. 107.