Metadaten : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1894. (60)

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Theilnahme  am  Bezirksverkehre  ausscheiden,  dürfen  nur  die  der  Zeitdauer  ihrer  Betheiligung
am  Bezirksverkehre  entsprechende  Anzahl  von  Gesprächen  kostenfrei  führen.

Wird  die  Höchstzahl  der  einem  Theilnehmer  am  Bezirksverkehre  zukommenden  kosten—
freien  Gespräche  überschritten,  so  erhöht  sich  der  Zuschlag  um  je  10  M.  für  je  weitere
100  Gespräche.  Jedes  angefangene  Hundert  wird  für  voll  gerechnet.

In  jenen  Fällen,  in  welchen  ein  Theilnehmer  mehrere  Anschlüsse  in  einem  und  demselben
Ortstelephonnetze  oder  in  verschiedenen  zu  einem  und  demselben  Bezirksnetze  gehörigen  Orts—
telephonnetzen  besitzt  und  auf  Grund  nur  einmaliger  Zahlung  des  Zuschlages  für  den
Bezirks-Verkehr  jeden  dieser  Anschlüsse  entweder  in  vollem  (s.  unter  8  10  Abs.  2)  oder  in
beschränktem  (s.  unter  §  9  Abs.  10)  Umfange  zu  kostenfreien  Gesprächen  im  Bezirksverkehre
benützen  kann,  ist  für  die  Höhe  des  für  den  Bezirksverkehr  zu  zahlenden  Zuschlages  die
Gesammtzahl  der  vom  Theilnehmer  unter  Benützung  seiner  verschiedenen  Anschlüsse  im  Bezirksverkehre
  kostenfrei  geführten  Gespräche  maßgebend.

München,  den  31.  Mai  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

 

St.-M.  d.  J.  Nr.  13201.
Kr.-Min.  Jr.  8537.

 

Bekanntmachung,  Prüfungsordnung  zum  einjährig-freiwilligen  Dienste  betreffend.
fl.  Staatsministerium  des  Innern  und  fK.  Kriegsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Ausschreiben  vom  8.  Juli  und  12.  Oktober  v.  Is.  —  Ges.=und
  Verordnungs-Blatt  Seite  485  und  643  —  wird  nachstehend  eine  im  Centralblatt  für
das  Deutsche  Reich  vom  23.  v.  M.  Seite  111  veröffentlichte  Bekanntmachung  des  Reichs
kanzlers  vom  18.  gl.  Mts.  zur  Kenntniß  gebracht.

München,  den  2.  Juni  1902.
In  Vertretung:
Frhr.  v.  Asch.  Staatsrath  v.  Neumayr.

 

Abdruck.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachungen  vom  11.  Juni  und  26.  September  1901
(Central-Blatt  Seite  190  und  343)  wird  zur  öffentlichen  Kenntuiß  gebracht,  daß  die
Königlich  preußische  Prüfungs-Kommission  für  Einjährig-Freiwillige  in  Magdeburg  nicht
mehr  zu  denjenigen  Prüfungs-Kommissionen  gehört,  bei  welchen  die  russische  Sprache  als
Prüfungs-Gegenstand  an  die  Stelle  der  englischen  Sprache  treten  darf.

Berlin,  den  18.  Mai  1902.

Der  Reichskanzler:
Im  Auftrage:  Hauß.