Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

188

von  1888  §  88  (S.  199);  oben  §  51);  endlich  der  Deichhauptmann
mit  der  Beschränkung  auf  Geldstrafen  bis  zu  zwanzig  Mark  (Deichordnung
  von  1878  §  35  (S.  287)).

Diese  polizeilichen  Strafverfügungen  haben  nur  provisorische
  Bedeutung  z1)  der  Betroffene  kann  binnen  einer  Woche  auf
gerichtliche  Entscheidung  antragen;  Beschwerde  an  den  Senat  findet
nicht  statt.  Die  Vollstreckung  der  Strafen  erfolgt  durch  die  erkennenden
Behörden  im  Verwaltungswege;  die  Haftstrafen  können  nur  von  den
Polizeibehörden  vollstreckt  werden  (a.  a.  O.  §  102;  über  Ermittlungen
und  Vorladungen  bei  Geldstrafe  bis  30  46  §  103).

b)  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  Steuer=  und  Zollgesetze
  können  gemäß  Strafprozeßordnung  §  459  die  Verwaltungsbehörden
  durch  Strafbescheid  Geldstrafen  und  eine  verwirkte  Einziehung
festseteen.  Handelt  es  sich  um  Bremische  Staats=  und
Kommunalsteuern,  so  gelten  die  Vorschriften  in  §  99  f.  des
Ausführungsgesetzes  zu  den  Prozeßgesetzen  vom  25.  Juni  1879  (S.  214).
Darnach  ist  gegen  den  Strafbescheid  neben  dem  Antrage  auf  gerichtliche
  Entscheidung  Beschwerde  an  den  Senat  binnen  einer  Woche
alternativ  zulässig,  so  daß  der  Gebrauch  des  einen  Rechtsmittels  den
Verlust  des  andern  nach  sich  zieht.  Zuständig  zum  Erlaß  ist
ein  senatorisches  Mitglied  der  dem  Verwaltungszweig  vorstehenden
Deputation,  bei  Gemeindesteuern  im  Landgebiet  der  Landherr,  in  den
Hafenstädten  der  Vorsitzer  des  Stadtrats  (ef.  auch  über  Vollstreckung
und  Ermittlungen  §  102,  103  a.  a.  O).

Für  Zoll=  und  Reichssteuersachen  bestimmt  das  Gesetz
betreffend  das  Strafverfahren  im  Verwaltungswege  in  Zoll=  und
Reichssteuersachen  vom  12.  Aug.  1888  (S.  211):  Strafbescheide
können  bis  150  +%  für  Strafe  und  Wert  des  einzuziehenden  Gegenstandes
  zusammen  durch  die  Hauptzollämter,  bei  höheren  Strafen
durch  den  Oberzolldirektor  erlassen  werden  (§  8,  14);  in  ersterem
Fall  ist  Beschwerde  an  den  Oberzolldirektor,  in  letzterem  Beschwerde
an  den  Senat  alternativ  mit  dem  Antrage  auf  gerichtliche  Entscheidung
gegeben  (§  12,  15).

1)  über  Verwaltungsbefehle  als  Zwangsmittel  gemäß  §  96  des
Ausf.  Gesetzes  und  ihre  von  diesen  strafrechtlichen  Verfügungen  ganz  verschiedene
  Bedeutung  (unten  §  73).