Metadata : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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gesichert  ist;  vom  Standpunkte  des  sein  Interesse  verfolgenden
Subjectes  des  Rechtes  erscheint  es  durchaus  gleichgiltig,  ob  ein
Eingriff  in  seine  Interessensphäre  aus  gewerbepolizeilichen  oder
aus  feuerpolizeilichen  Rücksichten  erfolgt.  Oder  soll  sich  etwa
der  Inhalt  des  Rechtes  jeweilig  erst  aus  der  Gesammtheit  der
die  Befugnisse  der  Verwaltung  umschreibenden  Rechtssätze  ergeben,
  derart,  dass  das  Individualinteresse  nur  insoweit  als  rechtlich
  geschützt  zu  gelten  hätte,  als  nach  keinem  dieser  Rechtssätze
eine  Beschränkung  desselben  zulässig  ist?  In  diesem  Falle  dürfte
mänh  sich  wohl  ganz  vergebens  nach  einem  fassbaren  Inhalte  des
Rechtes  umsehen.  Die  herrschende  Meinung  geht  ja  doch  dahin,
dass  insoweit,  als  ein  Rechtssatz  der  Verwaltungsbehörde  ein
„freies  Ermessen“  in  Rücksicht  der  behufs  Wahrnehmung  des
öffentlichen  Interesses  zu  treffenden  Verfügungen  einräumt,  von
einem  subjectiven  Rechte  des  Einzelnen,  welches  einer  solchen
Verfügung  entgegengehalten  werden  könnte,  nicht  gesprochen
werden  kann  !°);  das  Interesse,  der  Wille  des  Einzelnen  ist  also
insoweit  nicht  rechtlich  geschützt.  Da  nun  doch  nicht  behauptet
werden  kann,  dass  irgend  ein  Individualinteresse  derart  beschaffen
ist,  dass  der  Einzelne  niemals  in  die  Lage  kommen  kann,  dasselbe
unter  Umständen  realisiren  zu  wollen,  unter  welchen  die  Verwaltungsbehörde
  zu  Eingriffen  nach  freiem  Ermessen  befugt  ist,
da  es  vielmehr  im  Grunde  immer  von  mehr  oder  weniger  zufälligen
  Umständen  abhängt,  ob  das  individuelle  Interesse  gegen
das  öffentliche  nach  dem  Gesetze  aufkommt  oder  nicht,  so  erübrigt,
  wenn  man  die  Gesammtheit  der  Befugnisse  der  Verwaltungsbehörde
  dem  Einzelinteresse  gegenübergestellt  denkt,  auch
nicht  das  bescheidenste  Ausmass  einer  gegen  Eingriffe  absolut
geschützten  Interessensphäre.  Darüber  wird  man  sich  keiner
Täuschung  hingeben,  wenn  man  bedenkt,  dass  sich  ja  doch  die
Interessen  der  Einzelnen  nicht  nach  den  Kategorien  der  verschiedenen
  Rechtsinstitute  differenziren,  dass  die  gleichen  Zwecke
des  Einzelnen  in  den  verschiedensten  Beziehungen  des  Rechtslebens
  wiederkehren,  und  darum  auch  nicht  einer  derselben

 

 

0)  Binr  a.  a.  O.  8.  57.  und  161;  v.  Sarwer,  Allgem.  Verw.-R.
in  Marquardsens  Handb.  S.  153;  Lönme,  Lehrbuch  d.  deutschen  Verw.-R,
S.  808.