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auf die Dauer von sechs Jahren zu ertheilen gnaͤdigst geruht haben; so wird solches
unter Hinweisung auf die K. Verordnung vom 25. Februar 1815, Privilegien gegen
den Buͤcher-Nachdruck betreffend, zur Nachachtung hiemit bekannt gemacht.
Stuttgart den 7. Mai 1856. Schlayer.
b) Bekanntmachung, die Juräcknahme eines Privilegiums gegen den Nachd'uck betreffend.
Da das der Hallberger'schen Buchhandlung zu Stuttgart durch höchste Entschließung
vom 4. Februar d. J. ertheilte Privilegium gegen den Nachdruck der zweiten
verbesserten Auflage von Dr. v. Rottek's Lehrbuch des Vernunftrechts und der Staatswissenschaften
(Reg. Bl. S. 66) auf das Ansuchen der gedachten Buchhandlung widerrufen
worden ist; so wird dieses zar öffentlichen Kenntniß gebracht.
Stuttgart den 21. Mai 1855. Schlaper.
C) Des Departements der Finanzen.
Des Finanz-Ministerium.
a) Bekanltmachung, das Messen des Getreides auf den kameralamtlichen Fruchtkästen betreffend.
Durch die hie und da vorkommenden Klagen der Abgabenpflichtigen über Vervortheilung
bei dem Abliefern ihrer Getreideschuldigkeiten auf die kameralamtlichen Fruchtkästen
sieht man sich veranlaßt, folgende in der Dienst-Instruktion für die Cameralamts-Kastenknechte
enthaltene Vorschriften zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
a) Der Kastenknecht soll kein anderes als das gepfechtete Landmaas auf dem
Kasten gebrauchen. Und da die Meßgeschirre durch den Gebrauch abgenukt,
und in ihrer Form verändert werden, besondero auch durch Eintrocknen an
ihrem Inhalte verlieren, so hat der Kastenknecht nicht nur bei der von Zeit
zu Zeit vorgehenden allgemeinen Pfsechtung sämtliche Meßgeschirre ohne Ausnahme
durch die Behörde probiren zu lassen, sondern auch zwischen der Zeir,
wenn Meßteschirre unrichtig geworden zu seyn scheinen, dem Beamten eine
Anzeige zu machen, damit dieselben untersucht und berichtigt werden können.