Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1835. (12)

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auf  die  Dauer  von  sechs  Jahren  zu  ertheilen  gnaͤdigst  geruht  haben;  so  wird  solches
unter  Hinweisung  auf  die  K.  Verordnung  vom  25.  Februar  1815,  Privilegien  gegen
den  Buͤcher-Nachdruck  betreffend,  zur  Nachachtung  hiemit  bekannt  gemacht.

Stuttgart  den  7.  Mai  1856.  Schlayer.

b)  Bekanntmachung,  die  Juräcknahme  eines  Privilegiums  gegen  den  Nachd'uck  betreffend.

Da  das  der  Hallberger'schen  Buchhandlung  zu  Stuttgart  durch  höchste  Entschließung
  vom  4.  Februar  d.  J.  ertheilte  Privilegium  gegen  den  Nachdruck  der  zweiten
verbesserten  Auflage  von  Dr.  v.  Rottek's  Lehrbuch  des  Vernunftrechts  und  der  Staatswissenschaften
  (Reg.  Bl.  S.  66)  auf  das  Ansuchen  der  gedachten  Buchhandlung  widerrufen
  worden  ist;  so  wird  dieses  zar  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Stuttgart  den  21.  Mai  1855.  Schlaper.

C)  Des  Departements  der  Finanzen.
Des  Finanz-Ministerium.
a)  Bekanltmachung,  das  Messen  des  Getreides  auf  den  kameralamtlichen  Fruchtkästen  betreffend.

Durch  die  hie  und  da  vorkommenden  Klagen  der  Abgabenpflichtigen  über  Vervortheilung
  bei  dem  Abliefern  ihrer  Getreideschuldigkeiten  auf  die  kameralamtlichen  Fruchtkästen
  sieht  man  sich  veranlaßt,  folgende  in  der  Dienst-Instruktion  für  die  Cameralamts-Kastenknechte
  enthaltene  Vorschriften  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

a)  Der  Kastenknecht  soll  kein  anderes  als  das  gepfechtete  Landmaas  auf  dem
Kasten  gebrauchen.  Und  da  die  Meßgeschirre  durch  den  Gebrauch  abgenukt,
und  in  ihrer  Form  verändert  werden,  besondero  auch  durch  Eintrocknen  an
ihrem  Inhalte  verlieren,  so  hat  der  Kastenknecht  nicht  nur  bei  der  von  Zeit
zu  Zeit  vorgehenden  allgemeinen  Pfsechtung  sämtliche  Meßgeschirre  ohne  Ausnahme
  durch  die  Behörde  probiren  zu  lassen,  sondern  auch  zwischen  der  Zeir,
wenn  Meßteschirre  unrichtig  geworden  zu  seyn  scheinen,  dem  Beamten  eine
Anzeige  zu  machen,  damit  dieselben  untersucht  und  berichtigt  werden  können.