Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Einundwanzigster Band. 1891-1895. (21)

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Gesetz
vom  24.  März  1893,
betreffend  die  Abänderung  des  Enteignungsgesetzes,  vom  26.  Juni  1856.

Wir  Heinrich  der  Vierzehule  von  Golles  Gnaden  Jüngerer  Linie  regierender  Fürst  Ueuß,
Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Grei),  Kranichseld,  Gera,  Schleiz  und  Hobeastein  elt.  elt.

verordnen  hiermit  unter  Zustimmung  des  Landtags  was  folgt:

Die  88  2  bis  5  des  Gesetzes,  die  Enteignung  für  baupolizeiliche  Zwecke
betreffend,  vom  26.  Juni  1856  (Gesetzsammlung  BVo.  XI  S.  117)  erhalten  nachersichtliche
veränderte  Fassung:

8  2.

In  welchen  Fällen  und  in  welcher  Ausdehnung  eine  solche  Euteignung  stattfinden
soll,  hat  das  Ministerium,  Abtheilung  für  das  Innere,  auf  den,  lediglich  der  betreffenden
Gemeindebehörde  zustehenden  Antrag,  zu  bestimmen.

Gegen  den  Ausspruch  des  Ministeriums,  Abtheilung  für  das  Innere,  findet
nur  der  Rekurs  an  das  Gesammtministerium  statt.

83.

Die  Abtretung  ist  nur  gegen  volle  Entschädigung  zu  bewirken.  Diese  Entschädigung
  wird  von  der  Ortsgemeinde,  von  einzelnen  Grundstücksbesihern  aber  nur
daun  geleistet,  wenn  für  diese  die  Erwerbung  des  abzutretenden  Areals  in  Folge  der
Bauordunung  bezüglich,  soweit  wasserpolizeiliche  Verhältnisse  in  Frage  kommen,  in  Folge
des  Regulirungsplaues  nothwendig  ist.

4.

Die  Ermittelung  der  Entschädigung  erfolgt  unter  Leitung  eines  von  dem
Ministerium,  Abtheilung  für  das  Innere,  zu  ernennenden  und  zu  dieser  Funktion  auf
den  Nichtereid  zu  verpflichtenden  Kommissars  durch  drei  ortskundige  Sachverständige,
von  denen  je  einer  durch  den  abtretenden  und  den  erwerbenden  Theil  und  der  dritte
durch  den  Bezirksausschuß  zu  erneunen  ist.  Machen  die  Betheiligten  binnen  der  ihnen
von  dem  Kommissor  gesezten  Frist  von  ihrem  Ernennungsrechte  keinen  Gebrauch,  so“
geht  dasselbe  ebenfalls  auf  den  Bezirksausschuß  über.

Bei  erheblicher  Verschiedenheit  der  von  den  Sachverständigen  abgegebenen  Taxen
ist  das  in  dem  Gesehze  vom  17.  April  1888,  die  Abänderung  von  Art.  32  Abs.  3  des