Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

Nr.  44.  549

Ferner  sind  diese  Stellen  im  Innern  zur  Erteilung  von  Erlaubniskarten  der  in  Tarifstelle
  8  des  Reichsstempelgesetzes  erwähnten  Art  sowie  zur  Verlängerung  der  Gültigkeitsdauer
  einer  nur  für  fünf  Tage  gelösten  Erlaubniskarte  nach  Abs.  2  des  §  111  der  Ausführungsbestimmungen
  zum  Reichsstempelgesetze  ermächtigt  worden.

Die  ÜUbertragung  der  vorerwähnten  Befugnisse  an  weitere  Zollbehörden  im  Innern
bleibt  vorbehalten.

3.  Die  länglichrunden  Kennzeichen  werden  vor  ihrer  Ausgabe  in  dem  unterhalb  der
Nummer  befindlichen  weißen  Felde  mit  einem  Abdrucke  des  Schwarzstempels  der  ausgebenden
Amtsstelle  versehen.  Die  Befestigung  der  Kennzeichen  an  der  Rückseite  der  Fahrzeuge  kann
außer  mit  Schrauben,  Nieten  und  Nägeln  auch  mit  Draht  erfolgen.

4.  Wird  das  Kennzeichen  nebst  Bescheinigung  nicht  wieder  abgeliefert  und  geht  es
auch  nicht  innerhalb  einer  angemessenen  Frist  von  einer  anderen  Behörde  ein,  so  macht  die
betreffende  Amtsstelle  hievon  der  Distriktspolizeibehörde  Mitteilung,  welche  die  geeigneten
Schritte  zur  Verhütung  eines  Mißbrauchs  des  nicht  zurückgelieferten  Kennzeichens  und  zur
Strafverfolgung  des  Besitzers  des  Kraftfahrzeugs  zu  unternehmen  und  nötigenfalls  —  im
Hinblicke  auf  Ziff.  1  a.  E.  —  die  K.  Polizeidirektion  München  zu  verständigen  hat.

Von  dem  erfolgten  Wiedereingange  des  Kennzeichens  ist  gleichfalls  der  Distriktsverwaltungsbehörde
  und  von  dieser  gegebenenfalls  der  K.  Polizeidirektion  München  un  verzüglich
  Nachricht  zu  geben.

5.  Nach  §  24  Abs.  2  hat  als  „deutsche  Behörde“,  deren  Anerkennungsvermerk  nach
Abs.  1  unter  a  und  c  die  ausländischen  Bescheinigungen  und  Zeugnisse  tragen  müssen,
der  zuständige  deutsche  Konsul  zu  gelten.  Da  in  Luxemburg  eine  deutsche  Konsularbehörde
nicht  besteht,  ist  für  diesen  Staat  die  Kaiserliche  Gesandtschaft  in  Luxemburg  zur  Ausstellung
der  fraglichen  Anerkennungsvermerke  ermächtigt  worden.

6.  Zu  §  24  Abs.  3  und  4  wird  auf  die  Bekanntmachung  vom  14.  Februar  1907
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  88)  verwiesen.

Zu  §  26.

Bei  Kraftwagen,  die  im  öffentlichen  Fuhrverkehre  Verwendung  finden  (Droschken,
Omnibusse  usw.),  bietet  eine  einmalige  Prüfung  vor  der  Ingebrauchnahme  nicht  genügende
Gewähr  für  diejenige  Verkehrssicherheit,  die  auf  die  Dauer  verlangt  werden  muß.  Wiederkehrende
  Untersuchungen  sind  deshalb  namentlich  bei  diesen  Fahrzengen  geboten.

Zu  §  27.
Diese  Bestimmung  über  die  Untersagung  des  Führens  von  Kraftfahrzeugen  durch
ungeeignete  Personen  ist  mit  aller  Sorgfalt  und  Strenge  zu  vollziehen,  da  die  Zuver-