Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1914. (80)

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Achter  Abschnitt.

Beziehungen  der  Knappschaftskassen  zu  einander,
zu  den  reichsgesetzlichen  Versicherungsträgern  und
zu  anderen  Derpflichteten.

Kapitel  1.
Beziehungen  der  Knappschaftskassen  zu  einander.

§  220.  (1)  Stimmt  der  Bezirk  einer  Pensionskasse  mit  dem  Bezirk  einer  Krankenkasse
  überein,  so  kann  für  beide  eine  gemeinsame  Satzung  sowie  eine  gemeinsame
Vertretung  und  Verwaltung  festgesetzt  werden,  wenn  der  Bergwerksunternehmer
entweder  bei  gleichmäßiger  Bemessung  der  Stimmenzahl  des  Bergwerksunternehmers
und  der  Versicherten  in  den  Organen  der  gemeinschaftlichen  Kasse  auch  zur  Krankenkasse
  Beiträge  in  der  vollen  Summe  der  Mitgliederbeiträge  zu  zahlen  sich  verpflichtet
oder  sich  mit  einem  Drittel  der  Stimmen  in  den  Organen  der  gemeinschaftlichen
Kasse  begnügt  oder  sich  über  die  Zahl  der  ihm  im  Vorstand  der  gemeinschaftlichen
Kasse  zustehenden  Stimmen  mit  den  Vertretern  der  Kassenmitglieder  einigt.  Eine
solche  Einigung  kann  von  keinem  Teile  ohne  Zustimmung  des  anderen  Teiles  aufgehoben
  werden.

(2)  Die  Kassenverwaltung  und  die  im  §  213  vorgeschriebenen  Übersichten  sind
auch  in  diesem  Falle  nach  Kranken=  und  Pensionskasse  getrennt  zu  halten.

§  221.  (1)  Die  Satzung  einer  Pensionskasse  kann,  soweit  nicht  die  Reichsversicherungsordnung
  entgegensteht,  bestimmen,  daß  die  Zahlung  der  Pension  an
Mitglieder,  die  auf  Grund  gesetzlicher  Vorschrift  gegen  Krankheit  versichert  sind,  erst
mit  dem  Tage  nach  Beendigung  des  Anspruchs  auf  Krankengeld  und  an  Mitglieder,
denen  während  der  Krankheit  Anspruch  auf  Fortzahlung  des  Lohnes  oder  Gehalts
zusteht,  erst  mit  dem  Tage  nach  Beendigung  dieses  Anspruchs  beginnt.

(2)  Die  Satzung  kann  weiter  bestimmen,  daß  der  Beitrag  zu  den  Begräbniskosten

(§97  Nr.  4)  um  das  Sterbegeld  gekürzt  wird,  das  der  Berechtigte  aus  einer  Knappschafts-Krankenkasse
  erhält.

Kapitel  2.
Beziehungen  zu  den  reichsgesetzlichen  Versicherungsträgern.

§  222.  Die  Leistungspflicht  der  Knappschaftskassen  wird  dadurch  nicht  berührt,
daß  ein  Träger  der  Unfallversicherung  zum  Schadenersatze  verpflichtet  ist.