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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 64.—
(Nr. 4573.) Konzessions= und Bestadtigungs-Urkunde, betreffend die Anlage einer Eisenbahn
von Weißenfels über Zeitz zur Landcögrenze in der Richtung auf Gera
durch die Thüringische Eisenbahngesellschaft. Vom 17. November 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
Nachdem die Thüringische Eisenbahngesellschaft in der Generalversammlung
vom 19. Oktober 1855. und vom 30. Juni 1856. auf Grund der W. 3.
und 31. des von Uns unterm 20. August 1844. besiätigten Statuts (Gesetz-Sammlung
für 1844. S. 419.) beschlossen hat, ihr Unternehmen auf den Bau
einer Zweigbahn von Weißenfels über Zeitz nach Gera auszudehnen, wollen Wir
zur Anlage dieser Eisenbahn von Weißenfels über Zeitz zur Landesgrenze in der
Richtung auf Gera, sowie zur Erhöhung des Anlagekapitals der Gesellschaft um
den Betrag von drei Millionen neunhunderttausend Thalern Unsere landesherrliche
„Genehmigung hierdurch ertheilen und den anliegenden Nachtrag zu dem Gesellschaftsstatute
hiermit bestätigen. Zugleich bestimmen Wir, daß die in dem
Gesetze über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. (Geset-Sammlung
für 1838. S. 505.) enthaltenen Vorschriften über die Expropriation,
sowie die Vorschriften des Gesetzes über die von den Eisenbahnen
zu entrichtende Abgabe vom 30. Mai 1333. (Gesetz-Sammlung für 1853.
S. 449.) auf das gegenwärtige Eisenbahn-Unternehmen Anwendung finden,
und daß der mit der Fürstlich Reuß-Plauenschen Regierung wegen des Baues
und Betriebes der Weißenfels-Geraer Eisenbahn abzuschließende Vertrag
für det Thüringische Eisenbahngesellschaft, soweit es sie betrifft, verbindlich
sein soll.
Die gegenwärtige Genehmigung und Bestätigung ist nebst dem oben gedachten
Nachtrage zum Gesellschaftsstatute durch die Gesetz-Sammlung bekannt
zu machen.
Jahrgang 1856. (Nr. 4573.) 131 Urkund-Ausgegeben
zu Berlin den 24, Dezember 1856.