Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

—  1001  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  64.—

 

(Nr.  4573.)  Konzessions=  und  Bestadtigungs-Urkunde,  betreffend  die  Anlage  einer  Eisenbahn
von  Weißenfels  über  Zeitz  zur  Landcögrenze  in  der  Richtung  auf  Gera
durch  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft.  Vom  17.  November  1856.

Wir  Friedrich  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden,  König  von
Preußen  2c.  2c.

Nachdem  die  Thüringische  Eisenbahngesellschaft  in  der  Generalversammlung
  vom  19.  Oktober  1855.  und  vom  30.  Juni  1856.  auf  Grund  der  W.  3.
und  31.  des  von  Uns  unterm  20.  August  1844.  besiätigten  Statuts  (Gesetz-Sammlung
  für  1844.  S.  419.)  beschlossen  hat,  ihr  Unternehmen  auf  den  Bau
einer  Zweigbahn  von  Weißenfels  über  Zeitz  nach  Gera  auszudehnen,  wollen  Wir
zur  Anlage  dieser  Eisenbahn  von  Weißenfels  über  Zeitz  zur  Landesgrenze  in  der
Richtung  auf  Gera,  sowie  zur  Erhöhung  des  Anlagekapitals  der  Gesellschaft  um
den  Betrag  von  drei  Millionen  neunhunderttausend  Thalern  Unsere  landesherrliche
„Genehmigung  hierdurch  ertheilen  und  den  anliegenden  Nachtrag  zu  dem  Gesellschaftsstatute
  hiermit  bestätigen.  Zugleich  bestimmen  Wir,  daß  die  in  dem
Gesetze  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen  vom  3.  November  1838.  (Geset-Sammlung
  für  1838.  S.  505.)  enthaltenen  Vorschriften  über  die  Expropriation,
  sowie  die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  von  den  Eisenbahnen
zu  entrichtende  Abgabe  vom  30.  Mai  1333.  (Gesetz-Sammlung  für  1853.
S.  449.)  auf  das  gegenwärtige  Eisenbahn-Unternehmen  Anwendung  finden,
und  daß  der  mit  der  Fürstlich  Reuß-Plauenschen  Regierung  wegen  des  Baues
und  Betriebes  der  Weißenfels-Geraer  Eisenbahn  abzuschließende  Vertrag
für  det  Thüringische  Eisenbahngesellschaft,  soweit  es  sie  betrifft,  verbindlich
sein  soll.

Die  gegenwärtige  Genehmigung  und  Bestätigung  ist  nebst  dem  oben  gedachten
  Nachtrage  zum  Gesellschaftsstatute  durch  die  Gesetz-Sammlung  bekannt
zu  machen.

 

Jahrgang  1856.  (Nr.  4573.)  131  Urkund-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  24,  Dezember  1856.