Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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wenn er nachweist, daß sich sein Vermögen gegenüber dem Stande vom 31. De— 
zember 1916 um mehr als den fünften Teil vermindert hat. 9 4 Abs. 3 Satz 2 
findet Anwendung. 
18 
Vermögen von nicht mehr als einhunderttausend Mark sind von der Abgabe 
befreit. 
19 
Die Kriegsabgabe vom Vermögen beträgt 
für die ersten 200 000 Marrrrr. 1 vom Tausend 
für die nächsten angefangenen oder vollen 
300 000 Mark . . . . . . . . . . . . . . . ... .. ... . . ... 2 # 
500 000);)00„ 3 „ 5 
10000000000 1 
für die weiteren Betriien 5 .- 
Abgabepflicht der Gesellschaften 
820 
Inländische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Berg- 
gewerkschaften und andere Bergbau treibende Vereinigungen, letztere sofern sie die 
Rechte juristischer Personen haben, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und 
eingetragene Genossenschaften haben zugunsten des Reichs von dem im vierten 
Kriegsgeschäftsjahr erzielten Mehrgewinn eine außerordentliche Kriegsabgabe zu 
entrichten. 
21 
Als abgabepflichtiger Mehrgewinn gilt der Unterschied zwischen dem 
Friedensgewinne ( 22) und dem in dem vierten Kriegsgeschäftsjahre (X 23) 
erzielten Geschäftsgewinne (§. 24). 
Der Unterschiedsbetrag wird auf volle Tausende nach unten abgerundet. 
Beträge unter fünftausend Mark bleiben außer Betracht. 
22 
Friedensgewinn ist der nach den Vorschriften in # 16, I17 des Kriegs- 
steuergesetzes vom 21. Juni 1916 berechnete durchschnittliche frühere Geschäftsgewinn. 
Dic Anteile der Vorstandsmitglieder oder Geschäftsführer wie der sonstigen 
Beamten und Angestellten am Jahresgewinn, auf welche diese einen Rechtsanspruch 
haben, sind als abzugsfähige Betriebskosten anzusehen. Dagegen sind Vergütungen 
(Tantiemen) der Aufsichtsrat smitglieder, die von der Höhe des Reingewinns und 
von dessen Feststellung durch die Generalversammlung oder Gesellschafterver- 
sammlung abhängig sind, von dem Geschäftsgewinne nicht abzusetzen.
	        
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