Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1062 — 
Auch kann die Post damit betraut werden, für solche Wechsel neben 
der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der 
ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen 
und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird hiexvon 
Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugs- 
zinsen von 6 vom Hundert vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich 
vom ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen 
zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, wenn die Post die erste Vor- 
zeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die Einziehung 
der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der 
Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur 
der Jinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. 
B. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, 
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt 
der Schlußtag der Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn- 
oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten Werktag zur Zahlung 
vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der 
Wechsel, deren Protestfrist am 30. November 1918 (Abs. A) abläuft, 
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 6. August 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
(Nr. 6434) Bekanntmachung, betreffend den Sitz des Reichsfinanzhofs. Vom 8. August 1918. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Er- 
richtung eines Reichsfinanzhofs und über die Reichsaufsicht für Jölle und Steuern 
vom 26. Juli 1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 959) beschlossen: 
Der Reichsfinanzhof hat seinen Sitz in München. 
Berlin, den 8. August 1918. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrag 
Schiffer 
Den Bezus des Neichs-Gese#blatts ver#natttein nur die Poftanftalren. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerrl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.