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(Nr. 6243) Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Norwegen.
Vom 5. Februar 1918.
Auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend die
Verlängerung der im Artikel 4 der revidierten Pariser Übereinkunft zum Schutze
des gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgesehenen Prioritätsfristen,
vom 7. Mai 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 272) und im Anschluß an die Bekannt-
machung vom 18. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 724) wird hierdurch bekannt-
gemacht, daß in Norwegen für Patente die bezeichneten Fristen zugunsten der
deutschen Reichsangehörigen weiter bis zum 30. Juni 1918 verlängert sind.
Berlin, den 5. Februar 1918.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Dr. von Krause
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.