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Die Reichskartoffelstelle trifft mit Zustimmung des Staatssekretärs des
Kriegsernährungsamts die näheren Bestimmungen.
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Die Vorschriften über die Ablieferung der hergestellten Erzeugnisse an die
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft, die Spirituszentrale oder die Süddeutsche
Spiritusindustrie, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Jweigniederlassung München,
bleiben unberührt. #urn
Kartoffeln dürfen nur verfüttert werden, wenn sie nicht gesund sind oder
die Mindestgröße von 1 ¼ Zoll (3/1 Jentimeter) nicht erreichen. Das Einsäuern
von Kartoffeln ist verboten.
Erzeugnisse der Kartoffeltrocknerei und der Kartoffelstärkefabrikation dürfen
weder verfüttert noch zu Futterzwecken vergällt oder mit anderen Stoffen vermengt:
werden. Dies gilt nicht von Erzeugnissen der Kartoffeltrocknerei, die von der
Reichskartoffelstelle oder der von ihr bestimmten Stelle zur Verfütterung frei-
gegeben sind.
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Wer den Anordnungen einer Landeszentralbehörde, eines Kommunal-=
verbandes oder einer Gemeinde über die Sicherstellung und Lieferung der sicher-
gestellten Kartoffeln zuwiderhandelt, wird, soweit nicht eine Bestrafung nach
&18 Nr. 2 der Verordnung über die Kartoffelversorgung eintritt, mit Geldstrafe
bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen in den I# 4, 57 7 werden
nach 9 18 Nr. 1 der Verordnung über die Kartoffelversorgung bestraft.
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Die Verordnung über Kartoffeln vom 16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 713) und die Verordnung über die Verarbeitung von Kartoffeln in Trocknereien,
Stärkefabriken und Brennereien vom 11. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 898)
werden aufgehoben.
ü10
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. September 1918.
Der Staatssekretär des Kriegsernährungsamts
von Waldow