Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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l60 
Eine Nachforderung von Kosten wegen irrigen Ansatzes ist nur zulässig, wenn 
der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahrs nach Erledigung des 
Verfahrens dem Zahlungspflichtigen eröffnet worden ist. 
g61 
Die Kosten werden durch die Geschäftsstelle des Reichsfinanzhofs angesetzt. 
Über Erinnerungen gegen den Kostenansatz entscheidet der Senat ohne mündliche 
Verhandlung gebührenfrei. 
§ 62 
Der Reichsfinanzhof erstattet den anderen Behörden die ihnen durch Erledigung 
seiner Ersuchen entstehenden Auslagen. 
2. Kostentragung und Kostenerstattung 
l63 
Wer zur Tragung der Kosten verurteilt worden ist, ist Schuldner der Kosten 
des Verfahrens und hat, soweit § 67 nichts anderes bestimmt, einem etwaigen 
Beteiligten dessen notwendige Auslagen zu erstatten. In Ermangelung eines anderen 
Schuldners ist derjenige, der das Verfahren veranlaßt hat, Schuldner der Kosten. 
Schuldner der Schreibgebühren ist der Antragsteller oder wer es unterläßt, 
einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften 
beizufügen. 
Die Kosten der Zuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten 
sind nur zu erstatten, wenn der Senat die Juziehung für notwendig erklärt hat. 
64 
Wird die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag bes 
Steuerpflichtigen als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, so 
find dem Steuerpflichtigen die Kosten des Verfahrens vor dem Reichsfinanzhof 
aufzuerlegen. 
z 65 
Hat die Rechtsbeschwerde, die Beschwerde oder ein sonstiger Antrag des Steuer- 
pflichtigen den Erfolg, daß der Reichsfinanzhof oder nach Zurückverweisung in eine 
Vorinstanz die Vorinstanz in der Sache zugunsten des. Beschwerdeführers entscheidet, 
so sind die Kosten aufzuerlegen: 
a) wenn sich die Reichsaufsichtsbehörde beteiligt hat, der Reichskasse,
	        
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