Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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18. In demselben & (43) unter# ist statt „Wert- und“ zu setzen: 
Wertbriefen, Wertpaketen über mehr als 100 Mark, 
19. In demselben & (43) ist unter m 1. und 2. hinter „gewöhnliche Pakete“ 
vor dem Komma zu setzen: 
und Wertpakete bis 100 Mark 
20. In demselben & (43) ist unter u 2 statt der Worte „Wert= und' 
zu setzen: 
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 Mark, 
Vorstehende Anderungen treten am 15. November 1918 in Kraft. 
Berlin, den 4. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Rüdlin 
  
r. 6516) Bekanntmachung, betreffend die Dostprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, 
die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind. Vom 5. November 1918. 
A.- Grund des §& 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des & 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Er- 
leichterung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) 
sowie auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 31. Oktober 1918 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1282), betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts 
für Elsaß Lothringen, wird im Anschluß an die Bekanntmachung vom 6. August 
1918, betreffend die Postprotestaufträge mit Wechseln und Schecken, die in 
Elsaß-Lothringen zahlbar sind (Reichs-Gesetzbl. S. 1061), folgende Verordnung 
erlassen: 
A. Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar sind, 
werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Jahlungstag des Wechsels in der Jeit vom 30. Juli 1914 
bis einschließlich 26. Februar 1919 eingetreten ist, 
am 28. Februar 1919; 
b) wenn der Jahlungstag des Wechsels nach dem 26. Februar 1919 
eintritt — 
cis-n zweiten Werktag nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- und Scheckrechts nach 
der Vorschrift des vorhergehenden Satzes besteht, kann der Auftraggeber verlangen, 
daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprotestauftrage schon am zweiten 
Werktag nach dem Zahlungstage des Wechsels mals zur Zahlung vorgezeigt 
und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch dazu erfolglos bleibt, protestiert 
werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protest- 
 
	        
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