Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Die unter a eingeschlossene Maklergebühr (0,75s Mark für 50 Kilogramm 
Sandblatt oder anderen Tabak) darf nur in Ansatz gebracht werden, wenn sie 
tatsächlich bezahlt worden ist. Das gleiche git für Vertreterkosten (Abs. 4). 
Bei Tabaken, die vor dem 15. März 1919 von einem Verarbeiter über- 
nommen werden, ist der Gärungsverlust nur mit 15 vom Hundert und die 
Entschädigung für Jinsverlust nur mit höchstens 3 vom Hundert einzusetzen. 
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Der Preis für verarbeitungsreife Grumpen und für aufgetrocknete, nicht 
gegorene Seitentriebe (Geize) sowie Gipfeltriebe (Köpfe) aus dem Erntejahre 1918 
bemißt sich nach folgenden Grundsätzen 
Dem Ankaufspreise für 50 Kilogramm steueramtlich verwogener Grumpen, 
Seitentriebe (Geize) und Gipfeltriebe (Köpfe) dürfen zugerechnet werden: 
a) bis zu 5 Mark für Einkaufskosten, einschließlich der Maklergebühren, 
b) die von der Inlandgesellschaft erhobenen Gebühren, 
Jc) bis zu 1,5 vom Hundert als Entschädigung für Zinsverlust. 
Hieraus werden unter Berücksichtigung des Gewichtsverlustes nach erfolgter 
Verpackung am 15. Dezember die Einstandskosten des Händlers berechnet. Den 
Einstandskosten dürfen bis zu 12 Mark für Verlesen, Behandeln und sonstige 
Unkosten mit Einschluß der Umsatzsteuer sowie bis zu 8 Mark für 50 Kilogramm 
als Händlernutzen hinzugerechnet werden. 
Zu dem sich hiernach ergebenden Gesamtbetrage dürfen Vertreterkosten bis 
zu 11 vom Hundert zugeschlagen werden. 
Der so ermittelte Verkaufspreis gilt bei Barzahlung und sofortiger Ab- 
nahme. Bei Jielgewährung kann der Händler 12 vom Hundert für jeden Monat, 
vom 30. Tage der Berechnung an, aufrechnen. 
Verpackung kann vom Käufer gestellt oder vom Verkäufer mit 3),50 Mark 
für jede angefangenen 50 Kilogramm in Aurechnung gebracht werden. 
Die unter a eingeschlossene Maklergebühr für Grumpen, Seitentriebe (Geize) 
und Gipfeltriebe (Köpfe) (1,500 Mark für 50 Kilogramm) darf nur in Ansatz 
gebracht werden, wenn sie tatsächlich bezahlt worden ist. Das gleiche gilt für 
Vertreterkosten (Abs. 4). 
II. § 13 der Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 1149) und 96 23, 24 der Ausführungsbestimmungen vom 27. Ok. 
tober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) finden, soweit sie ihrem Inhalt nach 
auf inländischen Tabak der Ernte 1916 beschränkt sind, auf Tabak inländischer 
Ernte aus dem Erntejahre 1918 entsprechende Anwendung. 
III. Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 8. November 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
 
	        
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