Metadata : Katalog der Bibliothek des Reichstages. Dritter Band. (3)

Das  Ministerium  des  Innern.  351

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S.  43)  Anweisung.  Ueber  die  Beglaubigung  öffentlicher  Urkunden  hat  das  Reich  am  8

14.  Febr.  1907  einen  Vertrag  mit  der  Schweiz  abgeschlossen  (R.  G.  B.  S.  411).

II.  Kapitel.

Die  Verwaltung  der  inneren  Angelegenheiten.

A.  Das  Ministerium  des  Innern.

Das  Departement  des  Innern  umfaßt  das  gesamte  Gebiet  der  inneren  Verwaltung,
  also  namentlich  das  Gebiet  „des  innern  Staatsrechts,  der  Landespolizei  und  der
Staatswirtschaft“,  soweit  nicht  einzelne  Zweige  —  wie  die  Verkehrsanstalten,  die
Verwaltung  der  Schule  und  die  Ausübung  der  staatlichen  Hoheitsrechte  gegenüber
der  Kirche  —  anderen  Departements  zugewiesen  sind  1).

Zum  Wirkungskreise  des  Ministeriums  gehören  hiernach  namentlich:

1.  die  Wahrnehmung  der  Hoheitsrechte  des  Staates  überhaupt,
insbesondere  auch  in  Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  der  im  Königreiche  begüterten
Standesherren,  sowie  des  übrigen  Adels;  die  Sorge  für  die  Betätigung  der  staatsrechtlichen
  Befugnisse  und  Verpflichtungen  der  Staatsangehörigen  und  der  sämtlichen
Einwohner  des  Landes,  namentlich  der  verfassungsmäßigen  Rechte  der  einzelnen
Staatsbürger,  wie  der  Gemeinden  und  Körperschaften;  die  Staatsaufsicht  über  die
Verwaltung  der  letzteren  sowie  der  öffentlichen  Stiftungen;  das  Militär-Einquartierungs-,
  Naturalleistungs=  und  Kriegsleistungswesen  innerhalb  des  Landes;  in  Gemeinschaft
  mit  dem  Kriegsministerium  —  als  Ministerialinstanz  —  die  oberste  Leitung
der  Ersatzangelegenheiten;

2.  die  Sorge  für  die  ösfentliche  Sicherheit  und  Ordnung,  das
Vereins=  und  Versammlungswesen,  einschließlich  der  Angelegenheiten  der  juristischen
Personen  mit  Ausnahme  der  eingetragenen  Vereine,  die  Oberaussicht  über  sämtliche
Polizeianstalten,  über  das  Landjägerkorps  und  dessen  Verwendung,  über  das  Armenwesen
  und  alle  dahin  gehörigen  Wohltätigkeitseinrichtungen;  über  das  Medizinal=  und
Veterinärwesen  und  die  Nahrungsmittelpolizei;  die  Bergpolizei;  das  Jagd=  und
Fischereiwesen;  die  Bau=  und  Feuerpolizei;  die  Straßen=  und  Flußpolizei;  die  Gebäudebrandversicherungsanstalt
  und  das  Versicherungswesen  überhaupt;  die  Preß-,
Sitten=  und  Fremdenpolizei;  über  das  Auswanderungswesen;  über  das  Lotteriewesen;
  über  Maße  und  Gewichte;  über  das  Straßen-,  Brücken=  und  Wasserbauwesen;

3.  die  Oberaufsicht  über  die  Fürsorge  des  Staates  für  Landwirtschaft  und  Landeskulturwesen,
  einschließlich  des  Landgestüts;  für  Handel,  Industrie  und  Handwerk,  für
die  Gewerbepolizei;  sowie  über  die  Durchführung  der  Gesetzgebung  über  Kranken-,
Unfall=  und  Invalidenversicherung,  sowie  über  Arbeiterschutz.

Die  Bearbeitung  der  Geschäfte  erfolgt  im  Bureauwege  oder  durch  ein  Kollegium,
die  Oberregierung.  Letztere  ist  ein  Landeskollegium,  das  sich  unter  dem  Vorsitze
  des  Departementschefs  oder,  bei  dessen  Verhinderung,  des  Vorstandes  der  Oberregierung
  zu  gemeinschaftlicher  Beratung  der  wichtigeren,  namentlich  der  im  Wege

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1)  Vgl.  die  K.  V.O.  v.  8.  Nov.  1816  §5  11  und  das  V.  Ed.  v.  18.  Nov.  1817  8  30.  Die  Trennung
des  Kultministeriums  vom  Ministerium  des  Innern  erfolgte  im  März  1848;  über  die  Verkehrsanstalten
  s.  §  113  A  a.  E.  u.  S.  263.

§  88.