Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1318 — 
Die Militär= oder Ortsbehörden haben die notwendigen Anordnungen für 
die Herbeiführung der ärztlichen Untersuchung und der- im Auschluß hieran ge- 
mäß 9 2 und 9 3 erforderlichen Naßnahmen zu treffen. 
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Die Behandlung und Verpflegung der in Lazaretten Untergebrachten ist 
unentgeltlich. Im übrigen erhalten sie dieselben Bezüge wie erkrankte Heeres- 
angehörige. Auch die Familicnunterstützungen werden weitergczahlt. 
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Entlassene Angehörige des Heeres und der Marine, die keine Bescheinigung 
darüber beibringen können, daß sie von Ungeziefer und übertragbaren Krankheiten 
frei sind, dürfen von den Gemeinden nicht in Bürgerquartiere gelegt werden. 
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Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 20. November 1918. 
Reichsamt für die wirtschaftliche Demobilmachung 
Koeth 
  
  
Den Bezug des RNeichs-Gesetzblatts vermitteln mur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berkin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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