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Die Gewerbeaufsichtsbeamten können auf Antrag unter dem Vorbehalte des
Widerrufs
a) unbeschadet der Bestimmungen im & .2 für höchstens 20 Tage im Jahre
eine Uberschreitung der im § 1 festgesetzten Arbeitszeit zulassen, wenn
ein dringendes Bedürfnis dafür nachgewiesen wird,
b) abweichend von den Bestimmungen der ## 3 bis 6 gestatten, daß
während der vorgeschriebenen Ruhezeiten und an den Sonn- und Fest-
tagen Arbeiten ausgeführt werden, die notwendig sind
1. in Notfällen oder im öffentlichen Interesse,
2. zur Bewachung von Betriebsanlagen,
3. zur Ausbesserung von Betriebseinrichtungen, sofern diese ohne er-
hebliche Störung des Betriebs nicht in der zugelassenen Arbeitszeit
vorgenommen werden können,
Tc) genehmigen, daß während der Messen, Jahrmärkte und Volksfeste Ge-
sellen, Gehilfen, Lehrlinge und sonstige Arbeiter über die im § 1 Abs. 1
vorgesehene Dauer hinaus beschäftigt und abweichend von den Be-
stimmungen des & 3 innerhalb der vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie
an den Sonn= und Festtagen Arbeiten zum Herstellen von Bäcker- und
Konditorwaren ausgeführt werden.
Vor der Erteilung einer Genehmigung ist dem Arbeiterausschuß oder, wenn
kein Ausschuß besteht, der Arbeiterschaft des Betriebs Gelegenheit zu geben, sich
zu dem Antrag zu äußern.
Der Bescheid ist schriftlich zu erteilen. Er kann an Bedingungen geknüpft
werden. Eine Abschrift des Bescheids ist in den Betriebsräumen an einer den
Arbeitern leicht zugänglichen Stelle aufzuhängen.
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Der & 105b Abs. 1, der §& 105 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3, der §& 105e Abs. 1
Ziffer 5, Abs. 2 bis 4, die §§ 1054 bis 105i der Gewerbeordnung finden auf
die gewerblichen Bäckereien und Konditoreien und auf die im § 3 Abs. 2 bezeich-
neten Arbeiten keine Anwendung; für die im 9 4 bezeichneten Anlagen bewendet
es bei den Bestimmungen der § 105 b bis 105 i der Gewerbeordnung.
*i
Auf den Gewerbebetrieb der Bäckereien und Konditoreien finden im übrigen
die Vorschriften der Gewerbeordnung insoweit Anwendung, als nicht in diesem
Gesetze besondere Bestimmungen getroffen sind.
& 10
Zu den gewerblichen Bäckereien und Konditoreien im Sinne der vor-
stehenden Bestimmungen gehören auch Bäckereien und Konditoreien von Konsum-
und anderen Vereinen.