Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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Das Wahlrecht kann nur in dem Stimmbezirk ausgeübt werden, wo der 
Wahlberechtigte in die Wählerliste eingetragen ist. 
Jeder darf nur an einem Orte wählen. 
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Beim Wahlkommissar sind spätestens am 21. Tage vor dem Wahltag Wahl- 
vorschläge einzureichen. 
Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 100 im Wahlkreis zur Aus- 
übung der Wahl berechtigten Personen unterzeichnet sein. Sie dürfen nicht mehr 
Namen enthalten, als Abgeordnete im Wahlkreis zu wählen sind. 
Von jedem vorgeschlagenen Bewerber ist eine Erklärung über seine Ju- 
stimmung zur Aufnahme in den Wahlvorschlag anzuschließen. 
In demselben Wahlkreis darf ein Bewerber nur einmal vorgeschlagen 
werden. 
#12 
Mehrere Wahlvorschläge können miteinander verbunden werden. 
Die Verbindung muß von den Unterzeichnern der betreffenden Wahlvor- 
schläge oder ihren Bevollmächtigten übereinstimmend spätestens am 7. Tage vor 
dem Wahltag beim Wahlkommissar schriftlich erklärt werden. 
Verbundene Wahlvorschläge können nur gemeinschaftlich zurückgenommen 
werden. 
Die verbundenen Wahlvorschläge gelten den andern Wahlvorschlägen gegen- 
über als ein Wahlvorschlag. 
  
*(13 
Für die Prüfung der-Wahlvorschläge und ihrer Verbindung wird für jeden 
Wahlkreis ein Wahlausschuß gebildet, der aus dem Wahlkommissar als Vorsitzenden 
und vier Beisitzern besteht. 
Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 
Nach der öffentlichen Bekanntgabe der zugelassenen Wahlvorschläge können 
diese nicht mehr zurückgenommen und ihre Verbindung kann nicht mehr auf- 
gehoben werden. 
« 814 
Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit den Ngmen der 
Bewerber, denen der Wähler seine Stimme geben will, handschriftiich oder im 
Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
Die Namen auf den einzelnen Stimmzetteln dürfen nur einem einzigen der 
öffentlich bekanntgegebenen Wahlvorschläge entnommen sein. 
15 
Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. 
257“
	        
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