Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 1479 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
  
  
Nr. 196 
Inhalt: Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen 
Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30. November 1918. S. 1470. 
  
  
  
(Nr. 6613) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Wahlen zur verfassung.- 
gebenden deutschen Nationalversammlung (Reichswahlgesetz) vom 30 No- 
vember 1918. Vom 28. Dezember 1918. 
Artikel I 
Auf Grund von 99 Abs. 4 des Reichswahlgesetzes vom 30. November 
1918 (Reichs-Gesetzbl. S. 1345) wird folgendes angeordnet: 
*# 1 
Die Angehörigen des Heeres und der Marine, die vom 7. Januar 1919 
ab aus dem Felde heimkehren, sind ohne Eintragung in die Wählerliste auf 
Grund einer Bescheinigung über ihre Heimkehr dort zur Wahl zuzulassen, wo 
sie sich am Wahltag aufhalten. 
§& 10 Abs. 1 des Reichswahlgesetzes findet keine Anwendung. 
2 
Die Bescheinigungen über die Heimkehr dürfen nur für Wahlberecchtigte 
(62, 4 des Reichswahlgesetzes) ausgestellt werden. 
Die Bescheinigungen müssen Vor= und Junamen, Alter, Stand oder Ge- 
werbe und Wohnort des Heeres- oder Marineangehörigen sowie die Angabe 
enthalten, daß er erst nach dem 6. Januar 1919 aus dem Felde heimkehrt. Sie 
werden von den nächsten dienstlichen Vorgesetzten in der Stellung mindestens 
eines Kompagnieführers oder (an Bord) des Kommandanten nach folgendem 
Muster ausgestellt: 
Reichs-Gesetzbl. 1918. 291 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1918.
	        
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