26 Geschichtliche Einleitung.
schaffte ihnen, unter anderen kaiserlichen Gunstbezeugungen, erledigte Reichs-
lehen, einträgliche Land= und Schirmvogteien. Ihr guter Haushalt setzte
sie in den Stand zu kaufen, wo es zu kaufen gab, und an Gelegenheit
dazu fehlte es in einer Zeit nicht, wo ein Geschlecht nach dem andern zu
Grunde gieng. Dabei kam ihnen zu statten, daß sie sich möglichst vor-
Theilungen hüteten und ihren. Nachruhm nicht in bedeutenden Kloster-
stiftungen suchten, die manche Familie vollends um ihren Besitz gebracht haben.
Allgemeine Verhältnisse der Grafenzeit seit König Rudolf I. von Habsburg.
Die württembergische Grafenzeit von Ulrichs I. Tod an (1265) bis
zum Herzogthum (1495) ist zugleich ein eigener Hauptzeitraum der deut-
schen Geschichte von dem Beschluß des Interregnums durch König Rudolf
von Habsburg (1273) bis zur definitiven Uebermacht Oesterreichs und der
neuen Regelung des nunmehr bundesstaatartig gewordenen Reichs durch Kaiser
Maximilian I. Es ist die Zeit der Wahlkönige aus verschiedenen Häusern,
großen und kleinen, in buntester Abwechslung und unter häufigem Auf-
treten von Gegenkönigen (besonders in der Zeit 1314—4437), dergestalt,
daß im Jahr 1410 Deutschland drei Könige und drei Pänpste zugleich
sah, bis im Jahr 1438 die so gut als stetige Reihe der österreichisch-
habsburgischen (zuletzt eigentlich lothringischen) Kaiser beginnt, die nur noch
einmal, im vorigen Jahrhundert bei dem Erlöschen des habsburgischen
Mannsstamms, durch Karl VII. von Bayern vorübergehend unterbrochen wird.
Die Könige und Gegenkönige stammten aus den Häusern Habsburg, Rassau,
Luxemburg, Bayern, Schwarzburg und Pfalz. Es war auch die Zeit der
Hausmachtbestrebungen von Seiten der Großen mit Einschluß der Könige
selbst und des Trachtens nach Reichsunmittelbarkeit (d. h. unmittelbar
unter „Kaiser und Reich“ zu stehen) von Seiten der Kleinen, mit ein-
begriffen die Städte. So verschaffte Rudolf von Habsburg seinem Hause
das Herzogthum Oesterreich, der erste Luxemburger, Heinrich VII., dem
seinigen die böhmischen Lande. Was andererseits die immer weiter sich
ausdehnende Reichsunmittelbarkeit oder Reichsfreiheit betrifft, so gab es
nun auch Reichsdörfer, wie Altdorf, Kirchheim a. N., Böckingen bei Heil-
bronn, ja „reichsfreie Leute“ wie die von Eglofs und auf der Leutkircher
Heide. Es war ferner eine Zeit grenzenloser Wirren bis ins 14. Jahr-
hundert hinein, eine Zeit der Selbsthilfe und der Fehden, des sog. Faust-
rechts, sogar bis in das 15. Jahrhundert. Diese Wirren von den Zeiten
des staufischen Vernichtungskampfs und des Interregnums her konnten
auch von kräftigen Regenten, wie Rudolf I., Heinrich VII., nicht beigelegt
und auf den eigentlichen Rechtsstand zurückgeführt werden, und die späteren
meistens schwachen Regierungen wiesen die einzelnen der zahlreichen
Reichsstände bei dem herrschenden Gewaltthätigkeits= und Fehdengeist stets