Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

— 173 —    Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1918 
 
 
Nr. 48 
Inhal:  Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerchtsvollzieher S. 173 
(Nr. 6295) Gesetz über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der Gerichts- 
vollzieher. Vom 1. April 1918 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen II. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1 
Die Gebührensätze des § 9 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte erhöhen 
sich um drei Zehntel, in der Berufungsinstanz und in der Revisionsinstanz um 
fünf Zehntel. Für die Geltungsdauer dieses Gesetzes tritt der 3 52 der Ge- 
bührenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 22. Mai 1910 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 767) außer Kraft. 
Die Erhöhung tritt nicht ein im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 1 der Ge- 
bührenordnung für Rechtsanwälte, ferner nicht im Falle des § 38 Abs. 1 daselbst, 
sofern sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts auf das Mahnverfahren beschränkt. 
§ 2 
Im § 78 Abs. 1 der Gebührenordnung für Rechtsanwälte werden ersetzt: 
die Worte „12 Mark — Pf.“ durch die Worte „20 Mark — Pf.“, 
die Worte 5 Mark — Pf.“ durch die Worte „ 8 Mark — Pf.“,  
die Worte „— Mark 13 Pf.“ durch die Worte „— Mark 20 Pf.“,  
die Worte "—  Mark  60  Pf." durch die Worte ,,1 Mark — Pf.":  
§ 3 
Die Gebührensätze der §§ 2,4 bis 11der Gebührenordnung für Gerichts- 
vollzieher erhöhen sich um drei Zehntel. Die Reisekosten § 17 Abs. 1 der Ge- 
Neids.ir Reichs-Gesetzbl. 1918. 50 
Ausgegeben zu Berlin den 6. April 1918.