Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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§ 1 
Zum Einzelverkauf aufgemachte baumwollene, wollene und halbwollene 
Garne aller Art dürfen nur in bestimmten Einheiten des Gewichts und unter 
Angabe der Gewichtsmenge im Einzelverkehre gewerbsmäßig verkauft oder feil- 
gehalten werden, baumwollene Garne jedoch auch in bestimmten Einheiten der 
Länge und unter Angabe der Länge. 
§ 2 
Als Mengeneinheiten werden zugelassen: 
a) Gewichtseinheiten zu 1, 5, 10, 20 und 50 Gramm und zu einem Viel- 
fachen von 50 Gramm) 
b) Längeneinheiten für baumwollene Nähgarne zu 50, 100, 200, 500, 
1.000 Meter und zu einem Vielfachen von  1000 Meter; 
c) Längeneinheiten für andere baumwollene Garne zu. 5, 10, 20, 30 usw. 
bis 100 Meter. 
Die Vereinigung mehrerer zulässiger Mengeneinheiten ist nur insoweit 
statthaft, als sie zusammen eine zulässige Mengeneinheit darstellen. 
§ 3 
Als Gewicht gilt das Trockengewicht der Garne ohne Umhüllung, Ein- 
lage usw. (Reingewicht) und ohne Beschwerung, soweit diese nicht durch die Her- 
stellung bedingt ist, nebst einem Normalfeuchtigkeitszuschlage, der bei Baumwoll- 
garn 8,5, bei halbwollenen Garnen (sogenannten Mischgarnen) 10, bei Kamm- 
garn 18¼ und bei Streichgarn 17 Hundertteile des Trockengewichts beträgt. 
§ 4 
Das Gewicht darf nicht um mehr als 3 vom Hundert bei Mengen über 
50 Gramm, 5 vom Hundert bei Mengen von 10 bis 50 Gramm und 10 vom 
Hundert bei Mengen von 1 oder 5 Gramm, die Länge darf nicht um mehr 
als 3 vom Hundert bei Längen über 100 Meter, 5 vom Hundert bei Längen 
von 10 bis 100 Meter und 10 vom Hundert bei Längen von 5 Meter hinter 
den angegebenen Beträgen zurückbleiben. 
§ 5 
Das Gewicht ist in Gramm, die Länge in Meter anzugeben; die An- 
gaben sind an der Ware selbst oder an ihrer Aufmachung, Verpackung oder 
Umschließung leicht erkennbar anzubringen. 
Bei Vereinigung mehrerer Stränge im Gesamtgewichte bis zu 50 Gramm 
genügt es, wenn die Gewichtsangabe auf der gemeinsamen Verpackung angebracht 
ist, bei Mengen über 50 Gramm ist sie auf jedem einzelnen Stücke anzubringen. 
Garne in Knäueln sowie Garne, die nach der Länge verkauft werden, müssen 
stets mit einer Mengenangabe versehen sein.
	        
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