Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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 § 6 
Für den Einzelverkauf bestimmte Packungen mit baumwollenem Nähgarn, 
die gewerbsmäßig verkauft oder feilgehalten werden, dürfen an Einzelaufmachungen 
(Spulen, Rollen, Karten, Papierhülsen oder dergleichen) nur je 10 oder 20 
oder 30 usw. bis 100 Stück oder Vielfache von 100 Stück enthalten. Die 
Stückzahl muß unter Bezeichnung der Aufmachungen auf der Außenseite der 
Packung leicht erkennbar angegeben sein. 
§ 7 
Die Bestimmungen finden keine Anwendung 
a) auf Garne, die zum Zwecke der Fertigstellung von halbfertigen Waren 
in Verbindung mit diesen feilgehalten werden; 
b) auf Garne, die dem Käufer zugemessen oder zugewogen werden. 
§ 8 . 
Diese Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1918 in Kraft. 
Zum gleichen Zeitpunkt werden die Bekanntmachungen, betreffend Bestim- 
mungen für den Kleinhandel mit Garn, vom 20. November 1900 (Reichs-Ge- 
setzbl. S. 1014) sowie vom 17. November 1902 (Reichs-Gesetzbl. S. 278) außer 
Kraft gesetzt. 
Bis zum 31. März 1919 darf der am 1. Oktober 1918 im Inland vor- 
handene Vorrat an fertig aufgemachten und verpackten baumwollenen Nähgarnen 
ohne Rücksicht auf die vorstehenden Bestimmungen in den Verkehr gebracht werden. 
Berlin, den 10. April 1918. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Freiherr von Stein 
  
(Nr. 6300) Bekanntmachung über die Einwirkung kriegswirtschaftlicher Maßnahmen auf Reallasten, 
Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Vom 11. April 1918. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel 1 
In der Verordnung über die Geltendmachung von Hypotheken, Grund- 
schulden und Rentenschulden vom 8. Juni 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 454) wird 
dem § 8 Abs. 1 folgende Vorschrift als Satz 2 angefügt: 
Das gleiche gilt hinsichtlich der Rechtsfolgen, die eingetreten sind 
oder eintreten, wenn infolge einer kriegswirtschaftlichen Maßnahme, 
insbesondere einer Zusammenlegung gewerblicher Betriebe, ein auf 
einem Grundstück betriebenes Unternehmen eingestellt wird oder von
	        
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