Nacherbfolge — Errichtung der Testamente Auhang
V. Der Erblasser it befugt, die Beziehungen ischen dem „Vorerben“ Noch
und dem „Nacherben“ ichend von den dargelegten Bestimmungen zu zu
ordnen. Jedoch kann er das Recht, über Tachlaßgegenstände unentgelt § 2100
lich zu wersügen (§ 2113 * r 2), dem „Vorerben" nicht einräumen.
Eine Palche eiterung des Verfügungsrechts würde dem Wesen der „Nacherbfolge“
widerstreiten, das darin scbon den Nachlaß „tunlichst“ für den Nacherben
zu erhalten. Aus demselben
anderweiten Anordnung des Erblassers dabei bleiben, * der
Nachlaß genäb 2115 gegen den Zu tis der eigenen Gläu—
biger des „Vorerben“ gesichert K. ndlich der „Vorerbe“
durch den Erblasser nicht von den auf die Mitteilung eine: Verzeichnisses
und die Feststellung des Zustandes der Erbscha beßüg
lichen Verpflichtungen (88 2121—2122) entbunden werden, da sonst dem
Nacherben die notwendigen Grundlagen für die Geltend ung des Herausgabeanspruchs
fehlen würden. Im übrigen kann der Erblasser den Vorerben
von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreien, die diesem zu Gunsten
des Nacherben gesetzlich auferlegt sind (§ 2136). Eine solche Befreiung“
gilt als angeordnet in den in 8§ 2137 bezeichneten Fällen. Für die
„Verwaltung der Erbschaft“ ist der Vorerbe in den fraglichen Fällen dem
2 ben lmäßig nicht verantwortlich. Seine Herausgabe-=pflich"“
beschränkt si auf die bei ihm noch vorhandenen Erbschafts-Festände
(§ 2138 Abs. 1 Satz 1). „Zur Erbschaft“ gehört aber auch
sjenige, was der Vorerbe durch Rechtsgeschäft „mit Mitteln der n
t
runde muß esselbstim Falle einer
erworben hat. Dieser vom BGB. (8 2111 Abs. 1) für alle Fälle der N bfolge
ausgesprochene Grundsa hier von besonderer Bedeutung. n
einen Mi *8 des freien Verfügungsrechts, das dem Vorerben bei der
„Nacherbschaft auf den überrest“ zusteht, wird der Nacherbe durch die Be—
timmung geshütt. daß der Vorerbe zum „Schadensersatze“ verpflichtet ist,
wenn er die Erbschaft in der Absicht den Nacherben zu benachteiligen,
vermindert hat (§ 2138 Abs. 2). Die gleiche Verpflichtung trifft ihn, wenn
er der Vorschrift des § 2113 Abs. 2 zuwider unentgeltlich ü
Erbschaftsgegenstand verfügt hat.
VI. Mit dem Eintritte der An# hört, wie oben bereits bemerkt,
r einen
der „Vorerbe“ auf, „Erbe“ zu sein 2139). Von da an gelten daher, wie
2143 hervorhebt, die infolge des Erbfalls durch „Vereinigung“ von
* und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung in der Person des
„Vorerben“ erloschenen Rechtsverhältnisse nicht als erloschen. Durch den
Eintritt der Nacherbfolge erlischt an sich auch die Haftung des „Vorerben“ für
die Nachlaßverbindlichkeiten. täß S 2145 Abs. 1 Satz 1 bleibt jedoch die
Hastung insoweit bestehen, als der „Nacherbe“ für die Verbindlichkeiten nicht
haftet. Dahin gehören beispielsweise „Vermächtnisse“, die den Vor
erben allein belasten. Vor allem aber kommt der Fall in Betracht, daß
der „Racherbe“ gemäß den allgemeinen Vorschriften der 1975 ff. nur
beschränkt“ haftet, der „Vorerbe“ dagegen sein Recht auf „beschränkte
Haftung" verloren hat. vgl. Note 83 zu § 2013.
Anhang 1 zu § 2229: Errichtung der Testamente: Das Gesetz unter-= Zu
scheidet die Errichtung in „ordentlicher For und in „auherordentlicher Form“. 8 2229
erere: Ausdruck wird im Gesetz selbst gebraucht (§ 2231), der andere Ausdruck
nicht.
A. „Ordentliche Formen“ gibt es zwei:
1. das vor dem Richter oder Notar errichtete Testament (§ 2231 Ziff. 1),
2. das eigenhändige Testament (8 2231 Ziff. 2).
B. Von Testamenten in außerordentlicher Form vielfach auch „Nottestamente“
genannt — gibt es drei Arten:
1. das Testament vor dem Gemeindevorsteher (vielfach, jedoch nicht ganz zutreffend,
auch „Dorftestament“ genannt): § 2249,
2. das Absperrungs-Testament: 8 2250,
3. das Seetestament: § 2251.
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