Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

1850.  233

Sache  vor  ein  Geschwornengerscht  gehörig  sei,  sofort  dem  Oberstaatsanwalt  einsenden  und
einen  Empfangschein  dieses  letzteren  beibringen  muß.

Vom  Tag  der  Mittheilung  an  den  StaatSanwalt,  oder  der  Empfangnahme  durch  den
Oberstaatanwalt  an,  steht  der  Staatbanwaltschaft  noch  frei,  binnen  vierzehn  Tagen  und,
wenn  der  Angeschuldigte  verhastet  ist,  binnen  acht  Tagen  Anträge  auf  Verollständigung  der
Untersuchung  zu  slellen,  nach  deren  Erledigung  anderweite  Mittheilung  der  Acten  zu  machen
  sst.

Von  demselben  Zeitpunkt  an,  oder,  wenn  eine  Vervollständigung  der  Untersuchung  in
Frage  war,  von  der  anderweiten  Mittheilung  oder  Empfangnahme  der  Acten  an,  muß  die
StaatSamwaltschaft,  bei  Verbrechen,  welche  vor  vem  Kresögericht  verhandelt  werden  sollen,
der  Staatsanwalt,  und  bei  Verbrechen,  deren  Hauptverhandlung  vor  dem  Geschwornengenicht
  erfolgen  soll,  der  Obersiaatßamwalt,  binnen  vierzehn  Tagen  eine  Anklageschrift  gegen
den  Angeschulvigten  bei  dem  Untersuchungsrschter  übergeben.  Diese  Frist  kann  aus  erhrblichen
  Gründen  verlängert  werden.  Versäummisse  sollen  den  Verlust  ver  Anklage  nicht  zur
Folge  haben,  sondern  von  dem  Kreisgericht  durch  Ordnungsstrafen  gerügt  werden.

Eine  Anklageschrift  ist  bei  Strafe  der  Nichungkeit  erforderlich.

Es  stcht  jedoch  der  Staatsanwaltschaft  zu,  innerhalb  der  gedachten  Fristen  auch  noch
die  Einstellung  der  Untersuchung  zu  beantragen,  welchenfalls  die  Vorschriften  des  Ark.  95
zur  Anwendung  kommen,  und  falls  bie  Einstellung  der  Untersuchung  abgeschlagen  wird,  die
Frist  zur  Uebergabe  der  Anklageschrift  erst  von  der  Erdffnung  der  abschläglichen  Entscheidung
an  laufen  soll.

Art.  195.
Die  Anklageschrift  soll  enthalten:

1.  den  Namen  des  Angeschuldigten  und  dessen  persönliche  Verhältnisse;

2.  eine  Darslellung  derjenigen  Thatsachen,  welche  das  den  Gegenstand  der  Anklage  bildende
  Verbrechen  begründen  sollen,  mit  allen  erschwerenden  oder  mildernden  und  für
die  Strafausmessung  erheblichen  Umständen.  Sind  mehrere  Verbrechen  Gegenstand
der  Anklage,  so  sind  sie  unter  besondern  Nummern  darzustellen;

3.  vie  Anklage  in  der  Weise,  daß  der  Angeschuloigte  wegen  des  fraglichen,  nach  seinen
thatsächlichen  Bestandtheilen  anzugebenden  Verbrechens  angeklagt  werde,  das  gleichfalls
  hier  anzugebende  Strafgesez  oder  eventuell  ein  anderes  zu  benennendes  Strafgesetz
  verleht  zu  haben;  und  die  Bezeichnung  des  Gerichts,  welches  die  Staatsanwaltschaft
  zur  Hauptverhandlung  und  zur  Cntscheidung  der  Sache  für  zuständig  hält.

4.  Zum  Schluß  sind  die  Beweismittel  anzugeben,  welche  sowohl  für  den  Thatbestand  als
für  die  Thäterschaft  des  Angeschuldigten  bei  der  künftigen  Hauptverhandlung  gebraucht

Fürsll.  Schw.  Rolst.  Gesetzs.  XI.  32