15. Abschn.: Provinzen. 2. Tit.: Vertretung u. Berwalt. d. Provinzialverbände. 445
ihre Organe. In dem Aussichtsrechte, zugleich als Ausfluß der obervormundschaftlichen
Fürsorge, liegt die Befugnis der Aufsichtsbehörde, die Aufnahme
von Anleihen, die Belastung ohne gesetzliche Verpflichtung, die
Beräußerung von Grundeigentum usw. zu genehmigen; ferner die Zwangsetatisierung
und die Beanstandung von Beschlüssen. Die neueren Gesetze
unterlassen es, abgesehen von den I§ 115 ff. ProoO. und den §§ 177a
Kreis O., den Inhalt des staatlichen Auffichtsrechts anzugeben. Der
§ 139 der revidierten Städte O. v. 17. III. 31, der mit § 174 Westf-L#emO.
v. 31. X. 41 fast gleichlautet, bestimmte:
„Die Oberaufsicht des Staates über die Städte wird durch die
Regierungen ausgeübt.
Diese sind berechtigt und verpflichtet:
a) sich ÜUberzeugung zu verschaffen, ob in jeder Stadt die Verwaltung
nach den Gesetzen überhaupt und nach gegenwärtiger Ordnung insbesondere
eingerichlet sei;
b) dafür zu sorgen, daß die Verwaltung fortwährend in dem vorgeschriebenen
Gange bleibe und angezeigte Störungen beseitigt werden:
e) die Beschwerden einzelner über die Verletzung der ihnen als Mitgliedern
der Gemeine zustehenden Rechte zu untersuchen und zu
entscheiden;
d) die Stadtgemeinen zu Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten usw.“
Auf den gleichen Grundsätzen beruhen die Städte O. v. 30. V. 53,
die LGem. v. 19. III. 56 und anderen Kommunalgesetze. Überall behält
sich der Staat die potestas inspectoria vor, wenn auch in den
Spezialgesetzen Verschiedenheiten vorkommen. Doch muß das Aufsichtsrecht
dis kret unter Berücksichtigung, daß das Gesetz die Selbstverwaltung
eingeführt hat, ausgeübt werden. Das Aussichtsrecht darf
nicht weiter gehen, als es der strikte Inhalt des Gesetzes notwendig
macht.
Gegen die Aufsichtsverfügungen ist nur so weit, als das Gesetz es
bestimmt, das Verwaltungsstreitverfahren zugelassen; im allgemeinen ist
nur die Beschwerde an die höhere Aufsichtsinstanz gegeben.
Was die Prov O. anlangt, so handhabt der Oberpräsident nach
Maßgabe der §§ 114ff. das Aussichtsrecht. Gegen seine Verfügungen geht
die Beschwerde an den Minister des Innern. Das Aufsichtsrecht des
Staats gegenüber den Provinzialverbänden ist nicht so ausgedehnt, wie
gegenüber anderen Korporationen. So bedarf z.B. der Beschluß des
Provinziallandtages (5 38) über die Veräußerung von Grundstücken und
Immobilarrechten keiner staatlichen Genehmigung. Das Beanstandungsrecht
ist nach § 118 aufrecht erhalten.
Danach hat der Oberpräsident Beschlüsse des Provinziallandtages,
des Provinzialausschusses oder einer Provinzialkommission, welche deren
Befugnisse überschreiten oder die Gesetze verletzen, unter Angabe