Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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sollen die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ohne weiteres 
zur Vertretung des Nachlasses befugt sein; sie sind amtlich als dessen Vertreter 
anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihre Vertretungsbefugnis durch 
eine besondere Vollmacht nachzuweisen. 
Der Konsularbeamte kann daher entweder in Person oder durch einen nach 
den Landesgesetzen dazu befugten Vertreter vor den zuständigen Ortsbehörden auf- 
treten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die gemeinsamen 
Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen den Nachlaß erhobenen 
Ansprüche einlassen. 
Er ist jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die 
anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch, der 
bei ihm gegen den Nachlaß erhoben wird, in Kenntnis zu setzen, damit die Voll- 
strecker oder Erben ihre Einwendungen gegen solche Ansprüche geltend machen 
können. 
Der Konsularbeamte kann, da er als Vertreter des Nachlasses betrachtet 
wird, vor den Landesbehörden wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit 
persönlich nicht in Anspruch genommen werden. 
§ 11 
Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses richten sich nach der Gesetz- 
gebung des Landes des Verstorbenen. 
Alle Ansprüche, die auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen und das Recht 
am Nachlaß oder seine Teilung betreffen, sollen durch die zuständigen Gerichte 
oder die sonst zuständigen Behörden im Gebiete des Heimatlandes des Verstorbenen 
und in Gemäßheit der Gesetze dieses Landes entschieden werden. Die Entschei- 
dungen sind in dem anderen Lande anzuerkennen.
	        
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