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sollen die Generalkonsuln, Konsuln, Vizekonsuln und Konsularagenten ohne weiteres
zur Vertretung des Nachlasses befugt sein; sie sind amtlich als dessen Vertreter
anzuerkennen, ohne daß sie verpflichtet wären, ihre Vertretungsbefugnis durch
eine besondere Vollmacht nachzuweisen.
Der Konsularbeamte kann daher entweder in Person oder durch einen nach
den Landesgesetzen dazu befugten Vertreter vor den zuständigen Ortsbehörden auf-
treten und in allen den Nachlaß betreffenden Angelegenheiten die gemeinsamen
Interessen der Erben wahrnehmen, auch sich auf die gegen den Nachlaß erhobenen
Ansprüche einlassen.
Er ist jedoch verpflichtet, etwa vorhandene Testamentsvollstrecker oder die
anwesenden oder durch Bevollmächtigte vertretenen Erben von jedem Anspruch, der
bei ihm gegen den Nachlaß erhoben wird, in Kenntnis zu setzen, damit die Voll-
strecker oder Erben ihre Einwendungen gegen solche Ansprüche geltend machen
können.
Der Konsularbeamte kann, da er als Vertreter des Nachlasses betrachtet
wird, vor den Landesbehörden wegen einer den Nachlaß betreffenden Angelegenheit
persönlich nicht in Anspruch genommen werden.
§ 11
Das Erbrecht sowie die Teilung des Nachlasses richten sich nach der Gesetz-
gebung des Landes des Verstorbenen.
Alle Ansprüche, die auf Erbfolge oder Vermächtnis beruhen und das Recht
am Nachlaß oder seine Teilung betreffen, sollen durch die zuständigen Gerichte
oder die sonst zuständigen Behörden im Gebiete des Heimatlandes des Verstorbenen
und in Gemäßheit der Gesetze dieses Landes entschieden werden. Die Entschei-
dungen sind in dem anderen Lande anzuerkennen.