Dle Valerschaftsvermuthung nach gemeinem u. Bayer. LR. 9
forderlichen Gewißheit. Gleichwohl haben die meisten
Gesetzgebungen geglaubt, im Interesse der Kinder in
diesem Punkt eine Abweichung statuiren zu sollen, indem
sie trotz nachgewiesenen Ehebruchs der Ehefrau die von
ihr geborenen Kinder als ehelich erklärten, d. h. die Vermuthung
aufstellten, daß die Kinder dem Geschlechtsverkehr
der Ehefrau mit ihrem Ehemann entstammen.
Man erleichterte also nicht nur den Beweis
der ehelichen Vaterschaft dadurch, daß man
das Stattfinden geschlechtlichen Ver kehrs
zwischen den Ehegatten und die Ausschließlichkeit
desselben Seitens der Ehefrau ohne Weiteres
als bewiesen annahm, sondern man beschränkte
auch den Beweis der Illegitimität
eines demzufolge als ehelich geltenden Kindes
durch Aufstellung einer dritten Rechtsvermuthung,
der Präsumtion der Causalität des
ehelichen Beischlafs.
Auch diese dritte Präsumtion ist keine unwiderlegbare,
wenn auch manche Rechte in einzelnen Punkten den
Gegenbeweis eingeschränkt haben. So wenig aber, wie
die Abstammung eines Kindes aus einem concreten Beischlafsakt,
kann das Gegentheil direkt bewiesen werden.
Es bleibt also zur Entkräftung dieser Präsumtion nur
die Möglichkeit, das Gegentheil der präsumirten Thatsache
auf indirectem Wege darzuthun, d. h. nachzuweisen,
daß die angenommene Ursache (der Geschlechtsverkehr
der Ehegatten) für die Geburt des Kindes nicht
causal gewesen sein kann 7). Wie sich im Einzelnen
dieser Beweis gestaltet, wird später zu zeigen sein.
(Fortsetzung folgt.)
*) Natürlich kann auch der angebliche außereheliche Valer ber
Vaterschaftsklage mit dem Nachwels begegnen, daß sein innerhalb
der kritlschen Zeit mit der Kindsmutter vollzogener Beischlaf aus
irgend einem der später zu erörternden Gründe für die Geburt
des Kindes nicht causal gewesen sein kann.