Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LIX. Band. (59)

Dle  Valerschaftsvermuthung  nach  gemeinem  u.  Bayer.  LR.  9

forderlichen  Gewißheit.  Gleichwohl  haben  die  meisten
Gesetzgebungen  geglaubt,  im  Interesse  der  Kinder  in
diesem  Punkt  eine  Abweichung  statuiren  zu  sollen,  indem
sie  trotz  nachgewiesenen  Ehebruchs  der  Ehefrau  die  von
ihr  geborenen  Kinder  als  ehelich  erklärten,  d.  h.  die  Vermuthung
  aufstellten,  daß  die  Kinder  dem  Geschlechtsverkehr
  der  Ehefrau  mit  ihrem  Ehemann  entstammen.
Man  erleichterte  also  nicht  nur  den  Beweis
der  ehelichen  Vaterschaft  dadurch,  daß  man
das  Stattfinden  geschlechtlichen  Ver  kehrs
zwischen  den  Ehegatten  und  die  Ausschließlichkeit
  desselben  Seitens  der  Ehefrau  ohne  Weiteres
  als  bewiesen  annahm,  sondern  man  beschränkte
  auch  den  Beweis  der  Illegitimität
eines  demzufolge  als  ehelich  geltenden  Kindes
durch  Aufstellung  einer  dritten  Rechtsvermuthung,
  der  Präsumtion  der  Causalität  des
ehelichen  Beischlafs.

Auch  diese  dritte  Präsumtion  ist  keine  unwiderlegbare,
  wenn  auch  manche  Rechte  in  einzelnen  Punkten  den
Gegenbeweis  eingeschränkt  haben.  So  wenig  aber,  wie
die  Abstammung  eines  Kindes  aus  einem  concreten  Beischlafsakt,
  kann  das  Gegentheil  direkt  bewiesen  werden.
Es  bleibt  also  zur  Entkräftung  dieser  Präsumtion  nur
die  Möglichkeit,  das  Gegentheil  der  präsumirten  Thatsache
  auf  indirectem  Wege  darzuthun,  d.  h.  nachzuweisen,
  daß  die  angenommene  Ursache  (der  Geschlechtsverkehr
  der  Ehegatten)  für  die  Geburt  des  Kindes  nicht
causal  gewesen  sein  kann  7).  Wie  sich  im  Einzelnen
dieser  Beweis  gestaltet,  wird  später  zu  zeigen  sein.

(Fortsetzung  folgt.)

*)  Natürlich  kann  auch  der  angebliche  außereheliche  Valer  ber
Vaterschaftsklage  mit  dem  Nachwels  begegnen,  daß  sein  innerhalb
der  kritlschen  Zeit  mit  der  Kindsmutter  vollzogener  Beischlaf  aus
irgend  einem  der  später  zu  erörternden  Gründe  für  die  Geburt
des  Kindes  nicht  causal  gewesen  sein  kann.