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§ 12
Stirbt ein Angehöriger des einen Teiles im Gebiete des anderen Teiles
an einem Orte, an dem oder in dessen Nähe kein Konsularbeamter des Landes
des Verstorbenen seinen Amtssitz hat, so haben die zuständigen Ortsbehörden nach
Maßgabe der Landesgesetze ein Verzeichnis der Nachlaßgegenstände aufzunehmen
und ihre Siegel anzulegen. Beglaubigte Abschrift des Verzeichnisses sowie die
Sierbeurkunde und alle die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen dartuenden
Schriftstücke sind binnen kürzester Frist dem nächsten Konsularbeamten zu übersenden.
§ 13
Hat die Ortsbehörde gemäß § 3 Abs. 2 oder gemäß § 12 das Verzeichnis
der Nachlaßgegenstände in Abwesenheit des Konsularbeamten ausgenommen, so
soll sie hinsichtlich des Nachlasses alle durch die Landesgesetze vorgeschriebenen
Maßnahmen treffen und den Nachlaß tunlichst bald nach Ablauf der im § 6
Abs. 1 bestimmten Frist dem Konsularbeamten oder seinem Vertreter übermitteln.
Sobald der Konsularbeamte oder sein Vertreter an dem Nachlaßort erscheint,
um die erforderlichen Maßnahmen in Ansehung des Nachlasses zu treffen, hat
sich die Ortsbehörde, die etwa inzwischen eingeschritten ist, nach den Bestimmungen
der §§ 4 bis 11 zu richten.
§ 14
Bei Nachlässen von Seeleuten, Schiffspassagieren und sonstigen Reisenden
des einen Teiles, die im Gebiete des anderen Teiles, sei es an Bord eines Schiffes,