Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1918. (52)

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leistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund des Artikel 3 oder der 
im Lande der Klageerhebung geltenden Gesetze befreit ist, so ist diese Entscheidung 
gemäß einem auf diplomatischem Wege zu stellenden Antrag durch die zuständige 
Behörde des anderen Teiles kostenfrei für vollstreckbar zu erklären. 
Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen, durch 
die der Betrag der Prozeßkosten später festgesetzt wird. 
Artikel 5 
Die im Artikel 4 erwähnten Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung 
der Parteien, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses der verurteilten Partei, 
gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung betrieben wird, für 
vollstreckbar erklärt. 
Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung 
zuständige Behörde hat ihre Prüsung darauf zu beschränken: 
1. ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Berurteilung ausgesprochen 
ist, die Ausfertigung der Entscheidung die für ihre Beweiskraft erforder- 
lichen Bedingungen erfüllt; 
. ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt hat; 
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3. ob der verfügende Spruch der Entschcidung von einer Ubersetzung be- 
gleitet wird, die, vorbehaltlich anderweitiger Ubereinkunft, in der Sprache 
der ersuchten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen Vertreter 
oder einen Konsul des ersuchenden Teiles oder durch einen beeidigten 
Dolmetscher des ersuchten Teiles beglaubigt ist. 
Den Erfordernissen des Abs. 2 Nr. 1, 2 wird genügt durch eine Erklärung 
der zuständigen Behörde des ersuchenden Teiles, daß die Entscheidung die Rechts- 
kraft erlangt hat. Die Zuständigkeit der Behörde ist durch den höchsten Justiz-
	        
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